Bundesteilhabegesetz in Baden-Württemberg umgesetzt

21.03.2018 
Von: Wolf Günthner
 
Redaktion
 

Stuttgart. Der Landtag hat das Bundesteilhabegesetz in Baden-Württemberg umgesetzt. Einstimmig verabschiedete das Parlament am Mittwoch den Gesetzentwurf der Landesregierung. Damit werden die neun Stadt- und 35 Landkreise Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und vom 1. Januar 2020 an für alle Aufgaben nach Teil 2 des SGB IX.

Landkreise können Aufgaben der Eingliederungshilfe auf kreisangehörige Gemeinden delegieren. Für die Beratung und Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zuständig. Außerdem wurde beschlossen, dass die Landesregierung bis zum 31. Mai 2018 dem Landtag unter Einbeziehung der bis dahin von der AG Bedarfsermittlung erzielten Ergebnisse aufzeigt, in welcher Form und Arbeitsweise die Bedarfsermittlung ausgestaltet werden kann, um zu gewährleisten, dass sie unabhängig von den individuellen Interessen der Kostenträger und der Leistungserbringer zu landesweit einheitlichen Resultaten führt.

Kreisen entsteht Mehraufwand

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in diesem und im nächsten Jahr weiterhin von den Stadt- und Landkreisen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und daher nach der bisherigen bundesgesetzlichen Zuständigkeitsnorm erbracht. Durch das neue Gesetz entsteht den Kreisen ein Mehraufwand, der keine Ausgleichspflicht durch das Land auslöst; gleichwohl ist die Landesregierung bereit, freiwillige Ausgleichszahlungen in Höhe von 21,9 Millionen Euro zu leisten, wie Sozialminister Manfred Lucha (Grüne) erklärte. Von 2020 an entsteht grundsätzlich eine Ausgleichspflicht. Durch diese neue Barbetragserstattung durch den Bund werden die Sozialhaushalte der Stadt- und Landkreise entlastet. Das Land hofft außerdem, dass das kommunale Initiativrecht für die Kreise zur Errichtung von Pflegestützpunkten zu einem landesweiten Ausbau der Pflegestützpunkte führt.

Kernstück des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen ist die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe weg vom institutionszentrierten Fürsorgeprinzip hin zu einem modernen, personenbezogenen Teilhaberecht. In die Beratungen war auch die Landesbehindertenbeauftragte Stephanie Aeffner eingebunden.

Minister Lucha sprach von einem „Systemwandel“, Betroffene und ihre Bedarfe würden in den Mittelpunkt rücken. Behinderte könnten „ganz normal und selbstbestimmt“ am Leben teilhaben, „wo und wie sie wollen“. Auch die Integration in den Arbeitsmarkt werde erleichtert. Inklusion werde noch stärker verankert.

Gesetz schafft einheitliche Lebensverhältnisse

Behinderte seien endlich auch vor dem Gesetz gleichwertige Sozialbürger, sagte Thomas Poreski (Grüne). Das Gesetz schaffe einheitliche Lebensverhältnisse im ganzen Land, eine Unterscheidung zwischen ambulanter und stationärer Betreuung gebe es nicht mehr. Er lobte den „bemerkenswerten Tiefgang“ bei den Beratungen des Gesetzes im Sozialausschuss. Die volle Konnexität, wenn der Bund ab 2020 zahle, komme den Kommunen zugute.

Auch Ulli Hockenberger (CDU) wies darauf hin, dass es künftig bei gleicher Behinderung die gleiche Leistung gebe. Christina Baum (AfD) begrüßte es, dass die Eingliederungshilfe durch dieses Gesetz aus der Sozialhilfe herauskomme. Es sei sinnvoll, dass Stadt- und Landkreise die Träger sind, denn sie seien nahe an den Betroffenen dran.

SPD weist auf Widerspruch bei Kosten hin

Großes Verständnis für die Forderung aus dem Landesbehindertenbeirat, die Hilfebedarfsfeststellung künftig nicht mehr unter dem Dach der Leistungsträger, sondern in einer selbstständigen Struktur vorzunehmen, zeigte Sabine Wölfle (SPD). Sie wies auf den Widerspruch bei den Kosten für 2018 und 2019 hin: Die Landesregierung spreche von 20 Millionen Euro, Städte- und Landkreistag würden 150 Millionen Euro nennen.

Jürgen Keck (FDP) forderte von der Landesregierung einen verbindlichen Fahrplan vorzulegen, wie es bei der Frage der Bedarfsfeststellung und der landesweit vergleichbaren Bedarfsdeckung für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe weitergehe. Davon abhängige wesentliche Punkte müssten in einem folgenden Gesetz beschlossen werden.


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