Strobl will keinen "Flaggen-Flickenteppich"

14.10.2020 
Redaktion
 

Stuttgart. Mit einer 15 Jahren alten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg begründet Innenminister Thomas Strobl (CDU) sein Vorgehen in der Landtagsdebatte um ein Verbot der Reichs- und der Reichskriegsflagge. Für die SPD hatte der Mannheimer Abgeordnete Boris Weirauch die Regierungsbefragung genutzt, um Details zum Stand der Überlegungen in der Landesregierung zu erfahren.

Strobl hatte in der Vergangenheit mehrfach auf die nächste Innenministerkonferenz verwiesen, in die er „ergebnisoffen“ gehen will, wie er bekräftigte. Hingegen hat sich Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) für ein Verbot ausgesprochen. Bisher kann die Polizei im Land – nach dem von Strobl zitierten Urteil aus dem Jahr 2005 – nicht einschreiten, wenn die beiden Flaggen im „Garten flattern“. Das bloße Zeigen sei „keine Störung der öffentlichen Ordnung, ganz im Gegenteil, da wird von Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht“.

FDP: keine harmlose Folklore

Ein Beispiel für ein Eingreifen auf der bestehenden Rechtsgrundlage sei, wenn sich Linksextremisten durch Rechtsextremisten provoziert sähen und eine Gefahrenlage entstehe. Dann könne die Polizei einschreiten. Weirauch erinnerte dagegen daran, dass beide Flaggen keine harmlose Folklore seien, sondern Ausdruck einer demokratiefeindlichen Haltung und Ersatzsymbole für die verbotene Hakenkreuz-Fahne. Mehrere Länder hätten darauf reagiert und die Reichs- und die Reichskriegsflagge verboten.

Er wolle keinen „Flaggen-Flickenteppich“, lehnte Strobl ein Vorangehen des Landes vor der Innenministerkonferenz ab. Allerdings habe er bereits im Oktober 2018 das Landeskriminalamt mit einem Sensibilisierungsschreiben beauftragt, um alle Beamten auf die bestehenden polizeilichen Möglichkeiten hinzuweisen: „Wir haben bereits vor zwei Jahren unsere Hausaufgaben erledigt.“  

Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2015

2005 hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beschlagnahmung, den Einzug der entsprechenden Flagge durch die Polizei rund um ein Fußball-Spiel und „Deutschland-den-Deutschen“-Sprechchören für unzulässig erklärt. Denn: „Das Zeigen der Flagge als solches ist - ungeachtet der damit zum Ausdruck gebrachten Nähe zu rechtsextremistischen und oftmals fremdenfeindlichen Ansichten - nicht als Volksverhetzung nach § 130 StGB strafbar."    


Ihre Ansprechpartner

Sie haben Fragen oder Anregungen?
Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner.

Kontakt

Titelbild Staatsanzeiger