Verwaltungsvorschrift AVV Klima mit „Negativliste“ in Kraft

14.02.2022
Redaktion

Um die Vorgaben des Bundesklimaschutzgesetzes umzusetzen, ist seit dem 1. Januar die sogenannte AVV Klima in Kraft. Diese „Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen“ ist eine Weiterentwicklung der bisher gültigen AVV EnEff, die sich auf die Beschaffung energieeffizienter Leistungen bezogen hatte. Das Spektrum der Anforderungen an die Vergaben des Bundes und somit an die Bieter ist also erweitert worden.

Zu dem Fokus auf Energieeffizienz ist unter anderem der Bereich der Lebenszykluskosten hinzugekommen, der sich auch auf den Treibhausgasausstoß bezieht. Die Vergabeentscheidung berücksichtigt nun, wie sich eine Leistung über die reine Nutzungsphase hinaus auswirkt, welche Emissionen etwa bei Herstellung, Transport und Entsorgung anfallen.

Liste „verbotener“ Beschaffungen

Um die neuen Vorgaben für die Praxis anwendbar zu machen, wurde als Novum eine „Negativliste“ nicht zu beschaffender Leistungen in die Verwaltungsvorschrift integriert. Darin werden etwa Kühl- und Gefriergeräte mit halogenierten Kältemitteln, Spraydosen mit halogenierten Treibmitteln, Heizpilze oder Einweggeschirr genannt, die von den Dienststellen des Bundes grundsätzlich nicht beschafft werden sollen. Um die Vergabe für alle Seiten zu erleichtern, kann der Bund sich auf Gütesiegel beziehen und vorgeben, dass die Leistungen deren Kriterien entsprechen sollen. 

 

Quellen

 

 

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