Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten zur Angebotsabgabe. Grundsätzlich legt der Auftraggeber fest, in welcher Form Angebote abzugeben sind. Vor allem bei europaweiten Vergabeverfahren kann der Auftraggeber derzeit noch zwischen dem schriftlicher Angebote in Papierform, welches auf dem Postweg übermittelt wird, oder dem elektronischen Angebot wählen. Beide Varianten müssen jedoch die Geheimhaltung wahren. D.h. die Angebotsabgabe erfolgt in einem verschlossenen Umschlag oder in verschlüsselter Form.
Spätestens ab dem 18.April 2017 (zentrale Beschaffungsstellen) bzw. dem 18. Oktober 2018 (alle Vergabestellen) darf die Angebotsabgabe oberhalb der geltenden Schwellenwerte nur noch auf elektronischem Weg erfolgen (elektronische Angebotsabgabe). Alle Angebote die nicht elektronisch übermittelt wurden, dürfen nach den Stichtagen nicht mehr berücksichtigt werden.
Unterhalb der Schwellenwerte legt weiterhin der Auftraggeber fest in welcher Form die Angebote abzugeben sind.