Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten zur Angebotsabgabe. Bei europaweiten Vergabeverfahren übermitteln die Unternehmen ihre Angebote mittlerweile ausschließlich in Textform mithilfe elektronischer Mittel nach § 126b BGB. Der öffentliche Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Ist das der Fall, kann der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise verlangen, dass Angebote zu versehen sind mit:

  1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
  2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
  3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
  4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.

Bei nationalen Vergabeverfahren gilt es zu differenzieren. Im Anwendungsbereich der UVgO gibt der Auftraggeber seit dem 1. Januar 2020 vor, dass die Unternehmen ihre Angebote in Textform ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel abgeben. Die Einreichung von Angeboten auf dem Postweg ist damit – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – nicht mehr zulässig.

Im Anwendungsbereich der VOB/A, 1. Abschnitt, kann der Auftraggeber weiterhin festlegen, ob die Angebote schriftlich oder elektronisch einzureichen sind. Gleiches gilt für die VOL/A, die in manchen Kommunen derzeit noch angewendet wird.