Im Rahmen der Angebotswertung prüft der Auftraggeber, ob die Angebote in einem angemessenen Verhältnis zu der ausgeschriebenen Leistung stehen. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig oder zu hoch, kann der Auftraggeber grundsätzlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Leistung vom Bieter verlangen, vgl. § 60 Abs. 1 VgV, § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A.

Kann der Bieter die Höhe des Angebotspreises nicht rechtfertigen, darf der Auftraggeber das Angebot ausschließen.