Ein Vergabeverfahren wird entweder durch Zuschlagserteilung oder durch die Aufhebung der Ausschreibung beendet.

Liegt ein rechtmäßiger Aufhebungsgrund vor, den der Auftraggeber nicht selbst zu vertreten hat, kann das Vergabeverfahren nach Ermessen des Auftraggebers beendet werden. Der Auftraggeber sollte dabei beachten, dass die Aufhebung der Ausschreibung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Oftmals ist etwa die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens möglich.

Liegt kein Aufhebungsgrund vor, ist die Aufhebung vergabewidrig. In diesem Fall können die Bieter gegenüber dem Auftraggeber Schadenersatz wegen der Verletzung vergaberechtlicher, drittschützender Bestimmungen geltend machen. In den meisten Fällen wird dieser auf das negative Interesse begrenzt sein, also die Erstattung von Aufwendungen, die der Bieter im Rahmen der Ausschreibung getätigt hat (sog. Vertrauensschaden). Nur ausnahmsweise ist der Auftraggeber zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet.