Die Definition des Auftragswerts und seine Berechnung richtet sich bei sämtlichen Beschaffungsvorgängen nach § 3 VgV. Der Auftragswert bezieht sich auf die gesamte ausgeschriebene Leistung. Etwaige Optionen, Vertragsverlängerungen, Prämien oder Zahlungen an den Bieter sind zu berücksichtigen. Der geschätzte Netto-Auftragswert ist maßgeblich für die Schwellenwertberechnung und somit die Festlegung, ob national oder europaweit auszuschreiben ist.

Zugleich ist der geschätzte Auftragswert relevant für die in den einzelnen Bundesländern und durch den Bund festgelegten Wertgrenzen. Demnach kann je nach Auftragswert von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen und eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe gewählt werden.

Für die Berechnung des Auftragswertes gilt daher: Die Wahl der Methode darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der europäischen Vergabevorschriften zu umgehen. Nur wenn objektive Gründe dafür vorliegen, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist, dürfen einzelne Leistungen in eigenständige Aufträge untergliedert werden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.