Bauaufträge sind gemäß § 103 Abs. 3 GWB Verträge, über die Ausführung, ggf. mit gleichzeitiger Planung, eines Bauvorhabens oder Bauwerks im Sinne von Tief- und Hochbauarbeiten für einen öffentlichen Auftraggeber. Demnach können Bauaufträge Bauleistungen für Gebäude und Straßen sein. Reine Lieferaufträge von Baustoffen oder Bauteilen zählen nicht zu Bauleistungen.
vgl. Dienstleistungsauftrag
vgl. Lieferauftrag