Grundsätzlich muss der Auftraggeber so eindeutig und abschließend wie möglich die zu beschaffende Leistung beschreiben. Soweit allerdings im Vorhinein nicht feststellbar ist, ob eine Position zur Ausführung kommen wird oder nicht, kann er diese ausnahmsweise als Bedarfsposition (auch Eventualposition genannt) in das Leistungsverzeichnis aufnehmen. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung trifft der Auftraggeber.