Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, um den für öffentliche Vergaben erforderlichen, grundsätzlich unbeschränkten Wettbewerb zu eröffnen. Ausnahmen bestehen nur bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren bzw. Verhandlungsvergaben bzw. Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb, die nur ausnahmsweise zulässig sind.

Die Anforderungen, die der Auftraggeber bei der Bekanntmachung einer Ausschreibung und dem Versand der Vergabeunterlagen einhalten muss, sind gesetzlich geregelt. § 12 VOB/A und § 28 Abs. 1 UVgO bestimmen, wie die Bekanntmachung eines nationalen Vergabeverfahrens zu erfolgen hat. Die Bekanntmachung europaweiter Vergabeverfahren ist in § 12 EU Abs. 3 VOB/A sowie § 37 VgV geregelt.