Tourismusinfrastrukturprogramm 2025

Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus 
über die Ausschreibung des Tourismusinfrastrukturprogramms 2025 Tourismusinfrastrukturprogramm (TIP)

vom 24. Juni 2024, Az.: WM47-436-779/5/1


Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus schreibt hiermit das Tourismusinfrastrukturprogramm 2025 aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – Tourismusinfrastrukturprogramm (VwV TIP) vom 03.04.2023, Az.: WM47-436-781/6/12, GABl. Nr. 4 vom 26. April 2023, S. 212.


Ziel der Förderung:

Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitative und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.

Gefördert werden können ausschließlich kommunale Einrichtungen, bei denen eine überwiegend touristische Nutzung vorliegt oder die bei einer Neuerrichtung eine überwiegend touristische Nutzung erfahren sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entsprechen.

Antragsberechtigt sind:

  • Gemeinden,
  • gemeindliche Zusammenschlüsse und
  • im Rahmen von Kooperationsvorhaben auch Landkreise, sofern sich an dem Vorhaben Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

Was wird gefördert?


Es werden bauliche Investitionen für:

  • die Errichtung,
  • die Sanierung und
  • die Modernisierung

öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen gefördert, die für die Gestaltung
eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.


Zu den förderfähigen Tourismuseinrichtungen zählen insbesondere:

  • Tourist-Informationszentren, die dem Standard der DTV i-Marke entsprechen,
  • Rad- und Wanderwege,
  • Strand- und Badestelleneinrichtungen,
  • Einrichtungen, die nach dem Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten Baden-Württemberg (KurorteG) und unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbandes e.V. (DHV) und des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV) die für den betreffenden Kur- und Erholungsort erforderlich sind, sowie Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Kurortecharakters der Gemeinde notwendig sind (zum Beispiel Kurparks),
  • saisonverlängernde Tourismusinfrastruktureinrichtungen,
  • Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden,
  • Museumsbahnen, sofern die Strecke nicht mehr zu regelmäßigen Verkehrszwecken benutzt wird,
  • Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze,
  • sonstige Einrichtungen, die für die touristische Entwicklung der Kommune von Bedeutung sind.

Die Kosten für eine Erstzertifizierung von Rad- und Wanderwegen können als Nebenkosten
eines Rad- oder Wanderprojekts mitgefördert werden.


Form und Höhe der Förderung:

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.


Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten angehoben
werden, wenn

  • eine Gemeinde oder ein Ortsteil, nach dem Kurortegesetz prädikatisiert ist,
  • sich bei einem interkommunalen Kooperationsprojekt, mindestens eine prädikatisierte Kommune/ein prädikatisierter Ortsteil beteiligt,
  • es sich um ein Vorhaben handelt, welches in einem unmittelbarem Zusammenhang mit einem zertifizierten Rad- oder Wanderweg steht..

Der Zuschuss kann höchstens bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen:

  • bei Hallen- und Freibädern in prädikatisierten Orten,
  • bei Rad- und Wanderwegen, die nicht zertifiziert sind.

Der Zuschuss kann bis zu 20 Prozent und höchstens 200.000 Euro der zuwendungsfähigen Kosten pro Vorhaben betragen:

  • für kommunale Tourismusinfrastruktureinrichtungen oder Teile von kommunalen
    Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die wirtschaftlich in einem funktionierenden
    Marktumfeld und üblicherweise mit der Absicht der Gewinnerzielung
    betrieben werden (z. B.: gastronomische Bereiche, Saunen, Wellness- und
    Fitnessbereiche, Parkplätze und Camping-, Zelt- und Wohnmobilstellplätze).

Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, wie zum Beispiel Holz, erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten.

Bagatell- und Höchstfördergrenze:

  • Bauliche Investitionen, deren zuwendungsfähige Kosten 50.000 Euro nicht übersteigen, werden nicht gefördert.
  • Die Zuwendung für ein Vorhaben oder einen selbstständigen Bauabschnitt eines Gesamtvorhabens beträgt höchstens 2,5 Millionen Euro.

Die Gewährung einer Zuwendung für wirtschaftliche Tätigkeiten ist nur im Rahmen der EU-beihilferechtlichen Möglichkeiten zulässig (vgl. Ziff. 4.9 VwV TIP).

Antragsverfahren:

Vor einer Antragsstellung muss eine Antragsberatung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium in Anspruch genommen werden.

Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist elektronisch bis spätestens
1. Oktober 2024 über die Rechtsaufsichtsbehörde beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Unvollständige Anträge können ausgeschlossen werden. Wesentlich für eine weitere Bearbeitung sind die zuwendungs- und beihilferechtlichen Erklärungen, ein Durchführungsbeschluss des zuständigen Gremiums und die Darlegung eines tragfähigen Gesamtfinanzierungskonzepts.

Der Antragsvordruck und die einschlägige Verwaltungsvorschrift sind über die Internetseite
www.service-bw.de als Download verfügbar (hierhin besteht auch eine Verlinkung auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus).

  • Fachliche Auskunft und Beratung:
  • Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, Herr Gerd Hofmann, Tel.: 0711/904-12202, E-Mail: Tourismusinfrastrukturprogramm@rps.bwl.de
  • Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen, Frau Inna Greifenstein, Tel.: 07071/757-3237, E-Mail: inna.greifenstein(at)rpt.bwl.de
  • Regierungspräsidium Karlsruhe, Schloßplatz 1-3, 76131 Karlsruhe, Frau Sabrina Ponzelar, Tel.: 0721/926-7505, E-Mail: sabrina.ponzelar(at)rpk.bwl.de
  • Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg, Frau Anna Neininger, Tel.: 0761/208-4672, E-Mail: anna.neininger(at)rpf.bwl.de
  • Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Schlossplatz 4, 70173 Stuttgart, Frau Sonja Ungericht, Tel.: 0711/123-2268, 
    E-Mail: Sonja.Ungericht@wm.bwl.de

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