Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
über die Ausschreibung des Tourismusinfrastrukturprogramms 2025 Tourismusinfrastrukturprogramm (TIP)
vom 24. Juni 2024, Az.: WM47-436-779/5/1
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus schreibt hiermit das Tourismusinfrastrukturprogramm 2025 aus. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen – Tourismusinfrastrukturprogramm (VwV TIP) vom 03.04.2023, Az.: WM47-436-781/6/12, GABl. Nr. 4 vom 26. April 2023, S. 212.
Ziel der Förderung:
Zuwendungsziel des Tourismusinfrastrukturprogramms ist der qualitative und zukunftsorientierte Ausbau der öffentlichen Tourismusinfrastruktur durch Errichtungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Programm zielt auf eine Anreizwirkung für die öffentlichen Träger, Investitionen in den Tourismus als freiwillige Aufgabe zu tätigen.
Gefördert werden können ausschließlich kommunale Einrichtungen, bei denen eine überwiegend touristische Nutzung vorliegt oder die bei einer Neuerrichtung eine überwiegend touristische Nutzung erfahren sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entsprechen.
Antragsberechtigt sind:
Was wird gefördert?
Es werden bauliche Investitionen für:
öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen gefördert, die für die Gestaltung
eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind.
Zu den förderfähigen Tourismuseinrichtungen zählen insbesondere:
Die Kosten für eine Erstzertifizierung von Rad- und Wanderwegen können als Nebenkosten
eines Rad- oder Wanderprojekts mitgefördert werden.
Form und Höhe der Förderung:
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Der Fördersatz kann auf bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten angehoben
werden, wenn
Der Zuschuss kann höchstens bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen:
Der Zuschuss kann bis zu 20 Prozent und höchstens 200.000 Euro der zuwendungsfähigen Kosten pro Vorhaben betragen:
Vorhaben, bei denen für Konstruktions- und sonstige wesentliche Bauteile überwiegend ökologisch hochwertige Baustoffe eingesetzt werden, wie zum Beispiel Holz, erhalten zusätzlich fünf Prozent Förderbonus bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten.
Bagatell- und Höchstfördergrenze:
Die Gewährung einer Zuwendung für wirtschaftliche Tätigkeiten ist nur im Rahmen der EU-beihilferechtlichen Möglichkeiten zulässig (vgl. Ziff. 4.9 VwV TIP).
Antragsverfahren:
Vor einer Antragsstellung muss eine Antragsberatung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium in Anspruch genommen werden.
Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist elektronisch bis spätestens
1. Oktober 2024 über die Rechtsaufsichtsbehörde beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Unvollständige Anträge können ausgeschlossen werden. Wesentlich für eine weitere Bearbeitung sind die zuwendungs- und beihilferechtlichen Erklärungen, ein Durchführungsbeschluss des zuständigen Gremiums und die Darlegung eines tragfähigen Gesamtfinanzierungskonzepts.
Der Antragsvordruck und die einschlägige Verwaltungsvorschrift sind über die Internetseite
www.service-bw.de als Download verfügbar (hierhin besteht auch eine Verlinkung auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus).
Anzeigenschluss mittwochs, 15 Uhr!