Leseprobe Momente 4|2017
Kurze Prozesse und Unrechtsurteile

Wie das Sondergericht Stuttgart von 1933 bis 1945 Widerstand und Kritik unterdrückte

Sondergerichte waren neben der Gestapo ein wichtiges Herrschaftsmittel des NSStaates. Mit verkürzten Strafverfahren wollten die Nationalsozialisten jede Form von Kritik unterdrücken. Allein das Sondergericht Stuttgart führte zwischen 1933 und 1945 über 3.000 Prozesse und fällte 140 Todesurteile.

In zahlreichen Prozessen verhängte das Sondergericht Gefängnisstrafen wegen der Verbreitung von Druckschriften. Das Urteil vom 15. Juni 1935 war sofort rechtskräftig. (Foto: Staatsarchiv Ludwigsburg)

In einem demokratischen Rechtsstaat ist die Justiz an individuelle Freiheitsrechte gebunden. Im NS-Staat wirkte die Justiz bei der Durchsetzung der Gewaltherrschaft mit. Das Ziel, politische Gegner auszuschalten, eine rassistische Ideologie und NS-Normen wie das „gesunde Volksempfinden“ verdrängten rechtsstaatliche Prinzipien: die Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf einen fairen Strafprozess. Nach 1933 waren alle Bereiche der Rechtsprechung von der nationalsozialistischen Ideologie durchdrungen, doch gelten vor allem die Ausnahmegerichte als staatliche „Terrorinstrumente“: Der Volksgerichtshof und die Sondergerichte fällten über 16.000 Todesurteile.

Bereits die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 setzte Grundrechte, die in der Weimarer Verfassung verankert waren, außer Kraft. Zu diesen zählten die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit. Um die schnelle Aburteilung politischer Gegner zu erlauben, sah eine Verordnung vom 21. März 1933 die Bildung von Sondergerichten in jedem Oberlandesgerichtsbezirk vor. Die Ladungsfrist, die heute mindestens eine Woche beträgt, konnte auf drei Tage bis 24 Stunden herabgesetzt werden. Anwälten blieb damit kaum Zeit zur Akteneinsicht. Eine gerichtliche Voruntersuchung entfiel. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete der Vorsitzende des Sondergerichts die Hauptverhandlung an. Es war den Richtern überlassen, wie viel Redezeit sie Angeklagten und Verteidigern im Prozess einräumten, der oft nur wenige Stunden dauerte. Beweismittel zugunsten der Angeklagten musste das Sondergericht nicht berücksichtigen. Das Urteil war sofort rechtskräftig.

Das Sondergericht für den Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart war für Strafsachen in Württemberg und Hohenzollern zuständig. Die über 3.000 Prozesse zwischen April 1933 und 1945 fanden nicht nur im Justizgebäude an der Urbanstraße 18 in Stuttgart statt, sondern auch in Land- und Amtsgerichtsgebäuden zwischen Schwäbisch Hall und Ravensburg. Ein großer Teil der Justizakten verbrannte zwar beim Luftangriff auf Stuttgart vom 13. September 1944. In den Restbeständen im Staatsarchiv Ludwigsburg sowie in Personalakten von Strafgefangenen befinden sich jedoch noch Informationen zu über 1.000 Prozessen.

Der Schwerpunkt der Verfahren lag zunächst auf der Verfolgung von Bürgerinnen und Bürgern, die kommunistische und sozialdemokratische Flugschriften verbreitet hatten. Ab 1934 bestraften der neugegründete Volksgerichtshof und die Strafsenate der Oberlandesgerichte diesen politischen Widerstand als „Vorbereitung zum Hochverrat“. Im Fokus des Stuttgarter Sondergerichts standen dann zwischen 1935 und 1940 Angehörige religiöser Vereinigungen wie die Zeugen Jehovas, die wegen der Verbreitung von Druckschriften und der Teilnahme an Versammlungen verurteilt wurden. Ende 1938 erweiterte das Reichsjustizministerium die Zuständigkeit der Sondergerichte: Staatsanwälte konnten entscheiden, ob sie auch Straftaten wie Mord, Raub, Körperverletzung und Sexualdelikte vor dem Sondergericht anklagten.

Nach Beginn des Zweiten Weltkriegs bewirkten neue gesetzliche Bestimmungen eine weitere Radikalisierung der Strafjustiz. Frauen, die Beziehungen zu Kriegsgefangenen hatten, wurden mit bis zu fünf Jahren Zuchthaus bestraft. Mit den Verdikten „Volksschädling“ oder „Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ verurteilte das Sondergericht zahlreiche Angeklagte zum Tode, die wegen Diebstahls, Betrugs oder Schwarzhandel angeklagt waren.

Von 1934 bis 1945 verhängte das Sondergericht Stuttgart 140 Todesstrafen, 122 Todesurteile wurden vollstreckt. Rund hundert von ihnen verantwortete Hermann Cuhorst, Vorsitzender des Sondergerichts Stuttgart von Oktober 1937 bis November 1944. Die übrigen fällten seine Stellvertreter Alfred Bohn, Adolf Payer, Max Hegele, Erwin Eckert, Max Stuber und Hermann Azesdorfer. Noch Anfang 1945 verhängte das Sondergericht die Todesstrafe wegen „Plünderung“ über Bürger, die nach Luftangriffen Gegenstände aus Trümmern oder Kellerabteilen genommen hatten.

Eine große Rolle spielte das Sondergericht Stuttgart von 1933 bis 1945 bei der strafrechtlichen Verfolgung von Bürgern, die Kritik an der NS-Regierung und der NSDAP geübt hatten. Anklage- und Urteilsschriften verzeichnen Bemerkungen wie „Es wäre besser, wenn ein anderes System am Ruder wäre“, „Der Führer ist ein Lump mitsamt seinen Anhängern“, „Die Jugend wird versklavt, während die Parteiorgane ein Bonzenleben führen“, „Ich traf noch keinen Denker, der Nazi war“. Auf Basis der Verordnung vom 21. März 1933 und des Gesetzes vom 20. Dezember 1934 gegen „heimtückische Angriffe auf Staat und Partei“ ahndete das Sondergericht solche Aussagen in der Regel mit Gefängnisstrafen von vier bis acht Monaten, seltener mit Haft von über einem Jahr. Verurteilt wurden nicht nur öffentliche „gehässige Äußerungen“, sondern auch Kritik in Briefen und Tagebüchern, die die Gestapo und Grenzbehörden beschlagnahmt hatten.

Zu den Angeklagten zählte zum Beispiel eine Hausfrau, deren Mann wegen Beteiligung an einer kommunistischen Aktion im Dezember 1933 verhaftet worden war. In einem Brief an ihre Schwester in Zürich schrieb die 55-Jährige, in Deutschland würden Tausende verhaftet und die Gefangenen furchtbar geschlagen. Das Sondergericht Stuttgart verurteilte die Angeklagte unter dem Vorsitz von Alfred Flaxland am 10. Januar 1934 wegen „politischer Verleumdung“ zu zwei Monaten und 15 Tagen Gefängnis. In der kurzen Urteilsschrift leugnete das Gericht die nationalsozialistische Gewaltherrschaft: „Diese Ausführungen der Angekl[agten] enthalten die Behauptung, in Deutschland herrsche unter der Regierung der nationalen Erhebung bei den staatlichen Organen, insbesondere bei der Polizei und den Gerichten nicht Gesetz und Recht, sondern Willkür und rohe Gewalt. Diese Behauptung ist unwahr, und wie die Angeklagte wusste, geeignet, das Ansehen der Reichsregierung und der Landesregierung schwer zu schädigen.“

Auch geringe Haftstrafen wie diese schüchterten die Bevölkerung ein. Sie beförderten zugleich Denunziationen von Nachbarn, Kollegen und Bekannten. Außerdem stand die Gestapo bereit, um politisch Verdächtige nach der Freilassung aus dem Gefängnis ins KZ zu verbringen. Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs wurde die Unterdrückung einer kritischen Öffentlichkeit verstärkt. Auf Basis der „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ vom 1. September 1939 konnten Personen, die Nachrichten von ausländischen Rundfunksendern hörten und verbreiteten, mit Zuchthaus oder mit dem Tode bestraft werden. Kommentierten sie die nationalsozialistische Kriegführung kritisch, so drohte auch eine Verurteilung wegen „Zersetzung der Wehrkraft“, die gemäß § 5 der „Kriegssonderstrafrechtsverordnung“ zu ahnden war.

Bei der Beurteilung, ob Aussagen geeignet waren, den „Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen“ oder die „Widerstandskraft des deutschen Volkes zu schwächen“, hatten Staatsanwälte und Richter einen großen Ermessensspielraum. Je nachdem, ob die Staatsanwaltschaft eine Strafsache dem Sondergericht, einem Strafsenat des Oberlandesgerichts oder dem Volksgerichtshof zuwies, bewegte sich die Strafzumessung zwischen Gefängnis- und Todesstrafe. Das Reichsjustizministerium konnte überdies Urteile, die es als zu milde erachtete, über den Oberreichsanwalt und das Reichsgericht zur Neuverhandlung an ein Sondergericht zurückverweisen. Geschickt formulierte Urteilsbegründungen hielten einer solchen Kritik stand. Die folgenden Beispiele zeigen, mit welchen Formulierungen Richter geringere und höhere Strafen begründeten.

Ein Ingenieur sagte im Juni 1942 in einem Büro gegenüber einer Angestellten Luftangriffe auf Stuttgart und einen Sieg der US-Armee im Zweiten Weltkrieg voraus: „Amerika wird den Krieg gewinnen. Nach dem Krieg sind wir von Amerika abgeschlossen und bekommen nichts von dort. Wir müssen nachher verhungern; ein Teil der Arbeiter fällt heute schon um vor Hunger.“ Das Sondergericht Stuttgart verurteilte den 59-Jährigen am 20. Oktober 1942 unter dem Vorsitz von Max Hegele wegen „hetzerischer Äußerungen gegen Maßnahmen der Regierung“ zu zwei Monaten Gefängnis. Den Vorwurf der „Wehrkraftzersetzung“ ließ das Gericht nicht gelten. Es sei dem Ingenieur nicht nachzuweisen, dass „er mit seinen Bemerkungen, die er einer Frau gegenüber machte, gerade den Verteidigungswillen des deutschen Volkes lähmen wollte. Der Angeklagte ist offensichtlich ein Mensch, der durch seine Veranlagung und seine Erlebnisse in seinem Berufe leicht etwas düster in die Zukunft sieht, der aber an die den Verteidigungswillen des deutschen Volkes lähmende Wirkung seiner Worte nicht gedacht und diese Wirkung auch nicht gewollt hat.“ Seiner ganzen Einstellung nach sei der Ingenieur kein „Staatsfeind“, sondern ein Mensch, der „zum Schwarzsehen“ neige.

Auch Hermann Cuhorst, der für seine brutale Verhandlungsführung berüchtigt war, führte in mehreren Prozessen mildernde Umstände für Angeklagte an, die er als „alte abgearbeitete“ Frauen ansah. Eine 60-jährige Pensionswirtin aus Stuttgart hingegen, der das Sondergericht Stuttgart „eine gegnerische Einstellung zu Staat und Partei“ zuschrieb, wurde am 22. Januar 1942 unter dem Vorsitz von Cuhorst zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Anna v. H. wollte sich möglichst gut über die Kriegssituation informieren und hörte deshalb unterschiedliche Rundfunksender aus Straßburg, Paris-Lyon und London sowie den Schweizer Sender Beromünster. Mit ihren Pensionsgästen sprach sie freimütig über die Nachrichten und verknüpfte dies am Mittagstisch mit kritischen Kommentaren über die NS-Herrschaft. Die Urteilsschrift zitiert die Aussagen: „Den Krieg dürfen wir nicht gewinnen, sonst werden die Nazis die Macht haben, was das Ende aller Kultur bedeutet.“ „Die Prominenten von Staat und Partei sind Verbrecher. Was wir haben, ist organisierte Korruption.“ Aus Sicht des Sondergerichts waren die „selten gehässigen“ Aussagen der Pensionswirtin geeignet, „das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben“, die Verbreitung der Rundfunknachrichten, „die Widerstandskraft des Deutschen Volkes zu gefährden“.

Wie unerbittlich Hermann Cuhorst Bürger verfolgte, die er als Gegner des NS-Staates und überzeugte Kommunisten wahrnahm, offenbart auch das erste Todesurteil, das er als Vorsitzender des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart am 27. November 1941 fällte. Wenn Cuhorst mit dem Sondergericht durch den Südwesten reiste, hielt er mit seinen Beisitzern in diesen Sitzungswochen auch Verhandlungen des ersten Strafsenats ab.

Die Anklage gegen Leo Bohnenstengel gründete allein auf der Denunziation eines Soldaten, der mit dem Arbeiter Ende Juli 1941 auf der Straße und in dessen Wohnung gesprochen hatte. Der Zeuge behauptete, der 44-jährige Bohnenstengel hätte sowjetische Soldaten bewundernd als „Kerle“ bezeichnet und ihm eine Sendung von „Radio Moskau“ vorgespielt. Als die Nachrichten mit der Parole „Proletarier aller Länder, vereinigt Euch“ endeten, hätte der Arbeiter bemerkt: „So muss es auch sein und nicht einander bekämpfen.“ In der Hauptverhandlung erinnerte sich der Zeuge sogar an die Aufforderung von Bohnenstengel: „Wenn Du an die Ostfront kommst, dann musst Du nicht auf die Russen schießen, das sind unsere Brüder.“ Bei der kommenden Revolution wolle er zudem mit seinen Gegnern abrechnen. Auf Basis dieser Aussagen fällte der Strafsenat ein Todesurteil „wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens rechtlich je in einer Handlung zusammentreffend mit einem fortgesetzten Verbrechen des verbotenen Abhörens ausländischer Sender, einem Verbrechen der Verbreitung von Nachrichten solcher Sender und einem Verbrechen der Zersetzung der Wehrkraft“. Entscheidend für das Todesurteil war die Einschätzung des Strafsenats, dass der Arbeiter trotz wiederholter KZ-Haft ein „fanatischer und verbissener Kommunist“ geblieben sei, „der dem nationalsozialistischen Staat und der deutschen Volksgemeinschaft in unversöhnlicher Feindschaft gegenübersteht“.

Hermann Cuhorst und andere Richter behaupteten nach dem Krieg, das Sondergericht Stuttgart hätte politische Vergehen stets milde bestraft. Als Richter des Strafsenats hatten sie jedoch für politische Aktionen die Todesstrafe verhängt. Von 1941 bis 1945 fällten die Strafsenate des Oberlandesgerichts Stuttgart dreizehn Todesurteile wegen „Vorbereitung zum Hochverrat“, „Wehrkraftzersetzung“ und „Rundfunkverbrechen“. Elf wurden vollstreckt. Der Arbeiter Leo Bohnenstengel starb am 10. Februar 1942 im Lichthof des Stuttgarter Justizgebäudes unter dem Fallbeil.

Hermann Cuhorst, den die Spruchkammer Stuttgart 1948 als „Hauptschuldigen“ einstufte, kam schon Ende 1950 aus der Haft frei. Die Beisitzer im Prozess gegen Leo Bohnenstengel, Alfred Bohn und Max Stuber, erhielten dagegen 1948 den Bescheid „Entlastet“. Im Gegensatz zu Cuhorst waren sie ab 1950 wieder im Justizdienst des neuen Bundeslandes tätig.

Ein Beitrag von Dr. Sabrina Müller in Momente 4|2017.