Therapieunterbringungsgesetz verabschiedet

06.11.2013 
Redaktion
 

Stuttgart. Einstimmig haben die Landtagsabgeordneten ein neues Therapieunterbringungsgesetz für Baden-Württemberg beschlossen. Sicherheitsverwahrte und zum Schutz der Allgemeinheit untergebrachte Straf- und Gewalttäter können demnach künftig auch in normalen Justizvollzugsanstalten eingewiesen und behandelt werden, wenn dort entsprechende Behandlungs- und Therapieangebote vorhanden sind. Bisher war dies rein rechtlich lediglich in entsprechenden psychiatrischen Einrichtungen möglich.

Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) dankte allen Fraktionen für die einhellige Unterstützung und den Experten seines Hauses für die Ausarbeitung des Gesetzes. „Wir waren als Land, wie auch der Bund, zum Handeln aufgefordert“, sagte Stickelberger. „Jetzt ist die Gesetzeslage vollständig.“ Der Schutz der Bevölkerung habe bei der Ausarbeitung im Vordergrund gestanden.

Vor der Abstimmung hatten für die Fraktionen die Abgeordneten Karl Zimmermann (CDU), Manfred Lucha (Grüne), Anneke Graner (SPD) und Ulrich Goll (FDP) das Gesetz als stimmig, ausgewogen und gut bezeichnet. Es werde sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch den Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit gerecht.

Die landesgesetzliche Neuregelung war nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nötig geworden, das den Bund zur Schaffung einer neue Rechtsgrundlage für die sichere Unterbringung von Sexual- und Gewalttätern aufforderte. Sie schließt eine Gesetzeslücke bei der Unterbringung psychisch gestörter Sexual- und Gewalttäter zum Schutz der Allgemeinheit. Der Vollzug dieser freiheitsentziehenden Maßnahme bedarf einer gesetzlichen Grundlage; und im Gegensatz zum Therapieunterbringungsgesetz ist der Vollzug der Therapieunterbringung nicht über ein Bundesgesetz, sondern über ein Landesgesetz zu regeln. Neu ist, dass künftig auch eine Therapieunterbringung in einer Justizvollzuganstalt erfolgen kann, wenn eine angemessene Behandlung der Betroffenen gewährleistet ist. In der Praxis richtet sich diese Neuregelung lediglich an einen sehr kleinen Personenkreis, derzeit ist in Baden-Württemberg niemand davon betroffen.


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