Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz gilt bloß für die Heimatgemeinde

26.06.2013 
Redaktion
 

Stuttgart. Die grün-rote Landesregierung ist den Kommunen und freien Trägern weit entgegengekommen bei der Umsetzung des Rechtsanspruch auf Kleinkindbetreuung: Für mindestens zwei Jahre gelten flexible Regeln, um den Bedarf zu decken. Das Versprechen: Die Qualität wird nicht sinken, was Experten und die Gewerkschaft Verdi aber bezweifeln. Völlig ungelöst ist die Frage der Pendlerkinder, denn der Rechtsanspruch besteht allein für die Wohn-, nicht aber für die Arbeitsplatzgemeinde.

Der Bund müsste sich der Problematik annehmen, weil – angesichts der Regionen Ulm/Neu-Ulm oder Mannheim/Ludwigshafen – nicht einmal das Land allein Abhilfe schaffen könnte. „Das heiße Eisen packt aber keiner an“, sagt Stefan Gläser, geschäftsführender Vorstand beim Städtetag. Dabei ist seit langem bekannt, dass vor allem große und größere Städte in eine Zwickmühle geraten werden.

Johannes Stingl vom Gemeindetag will den Wunsch der Eltern respektiert sehen, ihre Kinder in Arbeitsplatz-Nähe versorgt zu wissen. Allerdings pendeln viele Eltern nicht in kleinere Gemeinden, sondern in die großen und größeren Städte. In der Landeshauptstadt gibt es Betreuungseinrichtungen, die bis zu 30 Prozent Kinder von außerhalb aufgenommen haben. Weil der Rechtsanspruch an den Wohnort der Familie gebunden ist, müssen im Falle einer Unterversorgung zuerst die in der betroffenen Stadt lebenden Kinder unter drei Jahren berücksichtigt werden. Stingl setzt auf „interkommunale Zusammenarbeit“, wobei völlig ungeklärt ist, wer den Mehrbedarf bezahlen soll.

Davon unabhängig werden sich manche Eltern über unverputzte Außenfassaden oder frisch eingesäte Wiesen wundern, wenn sie die neue Krippe für ihr Kind zum ersten Mal besuchen. Das Baurecht wird in nicht sicherheitsrelevanten Bereichen gelockert. Gruppen mit zwölf Kindern – statt in der Regel zehn – und den flexiblen Einsatz von Fachkräften kann es geben. Auch Platzsharing wird möglich. Immer unter der Voraussetzung, Eltern können sich Betreuungsstunden tatsächlich teilen.


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