Behindertenwerkstätten sollen leichter an Aufträge kommen

21.10.2019 
Redaktion
 
Behindertenwerkstätten haben bislang schwer im Wettbewerb. Foto: dpa/Imagebroker

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Berlin/Stuttgart. Mit einer neuen Verwaltungsvorschrift will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Stellung von Werkstätten und Inklusionsbetrieben im Wettbewerb um die öffentlichen Aufträge stärken. So soll erreicht werden, dass die Bestimmungen der Paragrafen 224 und 226 aus dem neunten Sozialgesetzbuch öfter umgesetzt werden als bislang. Sie gelten nach dem Gesetz als „bevorzugte Bieter“. Auftraggeber sollen verpflichtet werden, sich selbst einen Marktüberblick zu verschaffen, ob die zu vergebende Leistung von geeigneten bevorzugten Bietern angeboten wird.

Das Portal „Rehadat“ bietet für öffentliche Auftraggeber die entsprechenden Angaben. Gibt es potenzielle Bieter muss – je nach Auftragsgröße – mindestens einer dieser Bieter aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben. Zudem ist einem bevorzugten Bieter der Zuschlag zu erteilen, wenn sein Angebot ebenso wirtschaftlich ist, wie das Angebot eines herkömmlichen Bieters.

Neu ist auch der Umgang mit der Tatsache, dass Werkstätten und Inklusionsbetriebe mit ihren Angeboten aus strukturellen Gründen regelmäßig über den Angeboten privater Wettbewerber liegen. Dafür konnte bisher ein Abschlag von 15 Prozent angerechnet werden. Künftig geht der Preis schon mit 15 Prozent Minderung in die Angebotswertung ein. Damit soll der Nachteilsausgleich schon vollzogen sein, wenn die Wertungsphase beginnt. Diese Maßnahme ist allerdings auf öffentliche Aufträge unterhalb der Schwelle begrenzt. Bei europaweiten Vergaben wäre dies mit der Richtlinie der Europäischen Union nicht vereinbar.

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