Gericht: Entlassung von Soldaten rechtens

09.02.2018 
Redaktion
 
Foto: MEV

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Mannheim. Die Entlassung von Bundeswehr-Soldaten wegen ihrer Teilnahme an demütigenden Aufnahmeritualen in Pfullendorf war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) rechtens. Jeder „Spaß” ende dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletze, hieß es am Freitag in der Begründung des VGH in Mannheim.

Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale würden die generelle Gefahr des Ausartens in sich tragen. Das Gericht wies damit die Anträge von drei Soldaten zurück, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in Berufung zu gehen. Die Fälle sind somit rechtskräftig abgeschlossen.

Vor dem VGH ging es um die Frage, ob die Soldaten ihre Dienstpflichten verletzt hatten. Außerdem ermittelte die Staatsanwaltschaft Hechingen wegen möglicherweise strafbarem Verhalten gegen sieben Soldaten. Diese Ermittlungsverfahren wurden nun allerdings eingestellt. Den Beschuldigten habe kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden können, teilte die Behörde am Freitag mit. Lediglich ein Rekrut habe angegeben, dass er das Ritual als unangenehm empfunden habe - in den übrigen Fällen hätten die Betroffenen ausgesagt, dass sie mit der Durchführung einverstanden gewesen seien. Gewalt sei ihnen weder zugefügt noch angedroht worden. Eine strafbare Handlung liege daher nicht vor.

Vor einem Jahr hatten Berichte aus der Staufer-Kaserne die Öffentlichkeit schockiert. Es ging um angebliche sexuell-sadistische Praktiken - die Justiz bestätigte diese Vorwürfe nicht - und um quälerische Rituale. Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen (CDU) hatte die Vorgänge als „abstoßend und widerwärtig” bezeichnet.

Wegen der quälerischen Aufnahmerituale waren vier Soldaten Anfang 2017 aus der Truppe ausgeschlossen worden - zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied. Gegen dieses Urteil hatten die Betroffenen beim VGH die Zulassung auf Berufung beantragt. Ein vierter gefeuerter Soldat hatte seinen Antrag zurückgenommen.

Die Beteiligung an „Folterritualen” erweise sich als schwerwiegendes Fehlverhalten, hieß es in der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass die Behandlung des „Täuflings” und des „Gefangenen” an Folterszenen erinnere. Diese Szenen seien darauf gerichtet, die Opfer auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden seien und auch alle Beteiligten diese Behandlung als Spaß angesehen hätten, sei rechtlich unerheblich. Folterrituale seien objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt im Sinne eines gegenseitigen Vertrauens zu gefährden, urteilte der VGH.


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