STUTTGART. Beim Thema Markterkundung werden Vergabestellen, die dieses Instrument nicht häufig nutzen, vorsichtig. Die Überzeugung, Markterkundung sei generell unzulässig, war lange verbreitet. Seit der Novellierung des Vergaberechts 2016 gehören leicht missverständliche Formulierungen jedoch endgültig der Vergangenheit an.
Bevor ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleitet „darf“ er, so die Vergabeverordnung im Paragraf 28, „Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen“. Da er aber das, was er beschaffen möchte, erschöpfend beschreiben soll, hält der Gesetzgeber den Auftraggeber an, Markterkundungen durchzuführen. Außerdem kann er dann auch die Kosten beziehungsweise die Preise für das, was er beschaffen möchte, viel besser einschätzen.
Woher kommt dann die Scheu vor Markterkundungen? Sie sind tatsächlich in einem Fall verboten. Dann, wenn eine Vergabestellen lediglich deshalb ein Vergabeverfahren durchführt um zu sehen, was es auf dem Markt zu welchen Preisen gibt. Wenn sie dann das Vergabeverfahren einstellt, verstößt sich gegen das Vergaberecht. Da aber Markterkundungen vor dem Vergabeverfahren stattfinden sind sie von diesem unabhängig. Und somit kein Fallstrick für eine Vergabestelle.
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Studierende der Hochschulen für öffentliche Verwaltung Kehl und Ludwigsburg berichten über ihr Praktikum im Rahmen des Praxisjahrs im Vertiefungsschwerpunkt Kommunalpolitik/ Führung im öffentlichen Sektor beim Staatsanzeiger.
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