Minister spricht sich für Debatte über zeitgebundene Höchststrafe aus

27.08.2018 
Von: sta
 
Redaktion
 
Justizminister Guido Wolf. Foto: Justizministerium

Stuttgart. Justizminister Guido Wolf (CDU) hält eine Debatte über die in Deutschland geltende zeitgebundene Höchststrafe von 15 Jahren für angebracht. "Ich sehe in der Bewertung einzelner Straftaten und ihrer besonderen Grausamkeit durchaus Anlass für eine solche grundsätzliche Diskussion", sagte er der Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart: Auch unter dem Aspekt einer deutlich gestiegenen Lebenserwartung könnte man diskutieren, ob die zeitige Höchststrafe von 15 Jahren noch zeitgemäß ist. Er räumte aber ein, dass er wenig Chancen für eine Heraufsetzung sehe. "Wenn ich mir die Praxis der Bundesgesetzgebung ansehe, kann ich mir nicht vorstellen, dass sich hier in absehbarer Zeit etwas ändern wird."

Wolf äußerte sich vor dem Hintergrund des jahrelangen Kindesmissbrauchs in Staufen bei Freiburg. Dort hatte ein Paar einen heute Zehnjährigen mehr als zwei Jahre vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen. Die Mutter des Kindes wurde Anfang August zu zwölfeinhalb Jahren Haft verurteilt, ihr Partner zu zwölf Jahren Haft mit Sicherungsverwahrung.

Innenminister Thomas Strobl (CDU) hatte sich nach den Urteilen für härtere Strafen für Kindesmissbrauch ausgesprochen. Möglich sind in besonders schweren Fällen des Kindesmissbrauchs derzeit bis zu 15 Jahre Haft. Diese maximale Haftstrafe droht auch bei Totschlag, Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge.

Zeitige Freiheitsstrafe heißt, dass die verhängte Strafe mit einem konkreten Zeitmaß verbunden ist. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist derzeit deutschlandweit 15 Jahre. Die schwerste Strafe des deutschen Strafrechts ist aber die lebenslange Freiheitsstrafe. Diese sieht das Strafgesetzbuch bei Mord und zum Beispiel in besonders schweren Fällen des Totschlags vor.

Sie kann zwar nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Stellt das Gericht aber die besondere Schwere der Schuld fest oder besteht keine positive Prognose, kann der Verurteilte auch bei guter Führung nicht nach 15 Jahren entlassen werden. Er wird dann zu einem späteren Zeitpunkt aus der Haft entlassen, den das Gericht bestimmt.


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