Abwehrklausel kann Ausschluss abwenden

11.09.2019 
Redaktion
 
Den Streit um einen Auftrag für Straßenbauarbeiten hat der Bundesgerichtshof zum Anlass genommen, einige grundlegende Dinge zum Verständnis der VOB/A zu formulieren. Foto: dpa

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STUTTGART. Formale Fehler führen oft dazu, dass Angebote ausgeschlossen werden. Das führt zu Frust: beim Bieter, dem ein Auftrag entgeht, und beim öffentlichen Auftraggeber, der ein schlechteres Angebot bezuschlagen oder sogar nochmals ausschreiben muss. Dabei muss ein Ausschluss nicht sein, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat. Dazu äußert sich Volkmar Wagner, Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Stuttgart in einem Expertenbeitrag.

Erklärtes Ziel des aktuellen Vergaberechts sei die Erhaltung eines möglichst umfassenden Wettbewerbs. Die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote dürfe daher nicht unnötig wegen formaler Mängel reduziert werden. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Ausschuss eines Bieters für rechtswidrig erklärt, der sich für Straßenbauarbeiten beworben hatten (Aktenzeichen X ZR 86/17, Urteil vom 18.06.2019).

Die Vergabeunterlagen sahen vor, dass die Schlusszahlung an den Auftragnehmer „innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Abnahme und Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung“ erfolgt. Das Angebot des bestplatzierten Bieters enthielt dagegen die Formulierung, dass die Rechnung „zahlbar bei Rechnungserhalt ohne Abzug“ sein sollte und wich damit von den Vorgaben des Auftraggebers ab. Damit hätte das Angebot nach bisher herrschender Meinung ausgeschlossen werden müssen.

Den vollständigen Expertenbeitrag lesen Sie an diesem Freitag im Staatsanzeiger.


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