Generalstaatsanwaltschaft: Verfolgen Ladendiebstähle konsequent

12.02.2020 
Redaktion
 
Foto: dpa

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Stuttgart. „Seit Jahren werden wir mit den Klagen der Einzelhandelsverbände konfrontiert, wonach die Verfolgung des Ladendiebstahls zu lax sei“, sagte Achim Brauneisen, Präsident der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart an diesem Mittwoch. Dies treffe nicht zu.

„Ladendiebstähle werden von den Staatsanwaltschaften jedenfalls in Württemberg deutlich intensiver sanktioniert als viele andere Delikte“. Brauneisen geht davon aus, dass der Eindruck der Ladenbesitzer, Diebstahl werde nicht konsequent verfolgt, vor allem darauf beruhe, dass ihnen der Ausgang des Ermittlungsverfahrens nicht bekannt werde. Damit hat sich die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart nun genauer befasst.

Anlass war, dass sich eine Drogeriekette Ende 2019 an die acht Staatsanwaltschaften in Württemberg gewandt und um eine Übersicht zum Ausgang der gelisteten Verfahren gebeten hatte. „Wir sind hellhörig geworden, als wir von einer Staatsanwaltschaft über das Ersuchen unterrichtet wurden und festgestellt haben, dass das Unternehmen in den einzelnen Verfahren ursprünglich nur in äußerst wenigen Fällen überhaupt eine Rückmeldung zum Verfahrensausgang erhalten hatte“, sagte Brauneisen. Deshalb habe man bei den Staatsanwaltschaften nachgefragt und die Auswertung zusammengeführt.

Sonderauswertung: Anklagequote bei Ladendiebstählen betrug 45 Prozent

Die Drogeriekette habe zu 879 Fällen angefragt, bei denen 2018 im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart Anzeigen wegen Ladendiebstahls erstattet worden seien. Die Anklagequote betrug bei den Ladendiebstählen der Sonderauswertung 45 Prozent. Bezogen auf alle Delikte betrage die Anklagequote im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart aktuell 24,9 Prozent. „Als Fazit stellen wir fest, dass die Anklagequote entgegen landläufiger Meinung bei Ladendiebstahl überproportional hoch ist“, so Brauneisen. Klar sei allerdings, dass man hier nur das „Hellfeld“ betrachten könne.  

Die Drogeriekette hätte nur in 45 Fällen eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens erhalten und zwar immer nur bei Verfahrenseinstellungen, nie bei Anklageerhebung oder Verurteilung. Die Ursache liegt laut Generalstaatsanwaltschaft darin, dass beim Erstatten der Anzeige die notwendigen Anträge auf Auskunftserteilung nicht gestellt worden seien.  

Ladenbesitzer haben als Verletzte Anspruch auf Mitteilung zu Verfahrensausgang

Ladenbesitzer haben bei einem Ladendiebstahl als Verletzte grundsätzlich Anspruch auf Mitteilung des Ausgangs des Verfahrens (Paragraf 406d Strafprozessordnung). Das gilt auch für den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde, so Brauneisen. „Wenn Ladeninhaber über den Ausgang des Strafverfahrens informiert werden wollen, sollten sie ihre Strafanzeige mit einem entsprechenden Antrag verbinden.“

Einen Beitrag zum Thema Hasskriminalität in den sozialen Medien lesen Sie am Freitag im Staatsanzeiger (Seite 4). Darin geht es unter anderem um aktuelle Fallzahlen, die die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls vorgestellt hat.


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