Foto: Landtag von Baden-Württemberg
Stuttgart. Die Sicherungsverwahrung ist in Baden-Württemberg neu geregelt. Einstimmig beschlossen die Abgeordneten am Mittwoch im Stuttgarter Landtag ohne Aussprache das Gesetz zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 hatte Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) das Gesetz auf den Weg gebracht. Die Karlsruher Richter hatten die bisherige Methode der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und Bund und Länder aufgefordert, diese bis zum 31. Mai 2013 neu zu regeln.
Das Abstandsgebot, also die räumliche Trennung der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug, ist wichtigster Bestandteil des Gesetzes. Auf dem Gelände des Gefängnisses in Freiburg, wo die meisten der 70 Sicherungsverwahrte im Südwesten untergebracht sind, steht diesen nun ein eigenes, zugängliches und vom Strafvollzug getrenntes Gebäude zur Verfügung. Dort sollen die Betroffen in therapeutisch ausgerichteten Wohngruppen intensive behandelt und betreut und ihnen damit eine realistische Perspektive auf eine Entlassung geboten werden. Im Gegensatz zu Straftätern besteht für Sicherungsverwahrte keine Arbeitspflicht; einen entsprechenden Antrag der CDU dafür wurde im Ständigen Ausschus abgelehnt. Arbeit wird jedoch, genau wie schulische und berufliche Bildung, angeboten.
Studierende der Hochschulen für öffentliche Verwaltung Kehl und Ludwigsburg berichten über ihr Praktikum im Rahmen des Praxisjahrs im Vertiefungsschwerpunkt Kommunalpolitik/ Führung im öffentlichen Sektor beim Staatsanzeiger.
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