Verfassungsgericht urteilt: Kommunale Jobcenter bleiben Ausnahme

07.10.2014 
Redaktion
 
Foto: Arbeitsagentur für Arbeit

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Karlsruhe. Langzeitarbeitslose werden auch weiterhin in den meisten Jobcentern im Südwesten von der Arbeitsagentur und den Kommunen gemeinsam betreut. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Karlsruher Richter wiesen am Dienstag eine Klage von 15 deutschen Landkreisen und der Stadt Leverkusen überwiegend ab, bei der es um die Betreuung von Hartz-IV-Empfängern unabhängig von der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie um die Finanzkontrolle kommunaler Jobcenter durch den Bund ging. Auch die Landkreise Tübingen, Calw, Sigmaringen und Freudenstadt klagten.

Die Verfassungsrichter sehen in der geltenden Rechtslage überwiegend keine Verletzung von kommunalen Rechten (Az: 2 BvR 1641/11). Dem Urteil zufolge muss es deshalb kein neues Verfahren um die Zulassung kommunaler Jobcenter geben. Für die Kommunen bedeutet das, dass sie die meisten der bundesweit 400 Jobcenter weiterhin gemeinsam mit den Arbeitsagenturen betreiben müssen. Abweichend davon dürfen 108 Kommunen Langzeitarbeitslose in Eigenregie betreuen. Elf solcher „Optionskommunen“ gibt es in Baden-Württemberg, dazu gehören etwa Stuttgart und die Kreise Ludwigsburg und Tuttlingen.

Für Landkreise wie Tübingen bleibt nach der Urteilsverkündung alles bei der alten Organisationsform. „Natürlich sind wir enttäuscht“, sagte der Tübinger Landrat Joachim Walter (CDU) nach der Urteilsverkündung. „Nicht, weil wir der Auffassung waren, dass wir besser sind, sondern weil wir der Auffassung waren, dass Reibungsverluste vermieden werden können.“ Es gehe darum, die Langzeitarbeitslosen effektiv in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Wie die anderen Kläger hofft Walter nun auf den Willen der Bundesregierung, die die bestehende Regelung für die Zulassung als Optionskommune verändern könnte. Der Staatssekretär im Bundesarbeitsministerium, Thorben Albrecht, sagte allerdings, Gespräche über neue Zulassungen seien nicht im Sinne der Kommunen, man solle sich auf die bestehende Rechtslage konzentrieren.

Die Kläger waren 2011 beim bislang letzten Bewerbungsverfahren für kommunale Jobcenter nicht zum Zuge gekommen. Sie wollten als „Optionskommunen“ zugelassen werden und sahen deshalb ihre vom Grundgesetz garantierten kommunalen Rechte verletzt. Die Richter gaben ihnen nur Recht hinsichtlich der Hürden, die der Bund für einen Zulassungsantrag eingebaut hatte.


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