Verfassungsrichter stärken Wahlrecht umfassend betreuter Menschen

21.02.2019 
Redaktion
 

Karlsruhe. Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung in allen Angelegenheiten angewiesen sind, dürfen nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Das gilt laut Beschluss der Bundesverfassungsrichter inKarlsruhe vom 29. Januar auch für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus sind. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und gegen das grundgesetzliche Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Acht Betroffene hatten sich über den Ausschluss von der Bundestagswahl 2013 beschwert. Paragraf 13 des Bundeswahlgesetzes sieht vor, dass  Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden können.

SPD-Landtagsfraktionsvize Sabine Wölfle sieht in der Entscheidung „einen weiteren Meilenstein zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.“ Nun müsse die grün-schwarze Landesregierung „schnellstmöglich“ dem SPD-Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlrechts zustimmen.


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