KARLSRUHE. Die besonders strenge Maskenpflicht in der Heidelberger Altstadt ist bis auf weiteres nicht gültig. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden.
Das Gericht gab damit dem Antrag eines Anwohners der Altstadt statt, der sich gegen die von der Stadt Heidelberg angeordnete und weitgehend ausnahmslose Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gewandt hatte.
Nach der landesweiten Corona-Verordnung muss in Fußgängerbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen nicht eingehalten werden kann. Die zusätzliche Heidelberger Maskenpflicht vom 15. Oktober sieht eine solche Ausnahme für öffentliche City-Bereiche nicht vor, sie macht auch keine zeitliche Einschränkung für die Vorschrift.
Es lägen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Allgemeinverfügung der Stadt zusätzlich zur Verordnung des Landes erforderlich sei, teilte das Gericht mit. Unter anderem sei nicht nachzuvollziehen, dass es in den betroffenen Bereichen der Innenstadt an jedem Wochentag und zu jeder Uhrzeit Menschenansammlungen geben könne, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden könnten.
Die Heidelberger Allgemeinverfügung sei nach der überschlägigen Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig, entschieden die Richter. Der Anwohner hatte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Anwohner und Stadt können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen (7 K 4209/20).
Studierende der Hochschulen für öffentliche Verwaltung Kehl und Ludwigsburg berichten über ihr Praktikum im Rahmen des Praxisjahrs im Vertiefungsschwerpunkt Kommunalpolitik/ Führung im öffentlichen Sektor beim Staatsanzeiger.
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