Land spart durch Reform des Hinterlegungsgesetzes

25.09.2013 
Redaktion
 

Stuttgart. Der Landtag hat am Mittwoch den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg ohne Aussprache in der ersten Lesung zur weiteren Beratung in die zuständigen Ausschüsse verwiesen.

Kern des Gesetzentwurfes ist die Abschaffung der Verzinsung von hinterlegtem Geld. Darüber hinaus soll die gesetzliche Festlegung auf den Rechtspfleger als für die Geschäfte der Hinterlegungsstelle funktionell zuständiges Organ aufgehoben werden.

Neue Regelungen nehmen Bezug auf Notariatsreform

Außerdem enthält das Gesetz neue Regelungen in Bezug auf die landesgesetzlichen Grundlagen der Notariatsreform. «Das Gesetz hat in erster Linie das Ziel, das baden-württembergische Hinterlegungsgesetz zu optimieren», begründete die Regierung den Entwurf.

Durch das Gesetz soll durch den Wegfall der Hinterlegungszinsen den Landeshaushalt um jährlich zwischen 250 000 und 900 000 Euro entlasten. Vom 1. Januar 2014 sollen für die Hinterlegung von Geld keine Zinsen mehr gezahlt werden. Baden-Württemberg folgt damit dem Beispiel anderer Bundesländer, in denen Hinterlegungszinsen bereits ausgeschlossen sind. Die Aufwendungen des Landes für diese Zinsen betrugen seit 2010 - zum 1. Dezember 2010 wurde die Hinterlegungsordnung von den Hinterlegungsgesetzen der Länder abgelöst - zwischen 260 000 und 920 000 Euro.

Wegfall der Verzinsungspflicht kritisiert

In der Anhörung hat der Anwaltsverband den Wegfall der Verzinsungspflicht kritisiert, weil er die Verzinsung für ein zwingendes Gebot der staatlichen Rechtsgewährung hält. Gläubiger, die um die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Geldes möglicherweise jahrelang vor den Gerichten kämpfen müssten, sollten dadurch keinen allzu großen finanziellen Nachteil haben, indem das hinterlegte Geld inflationsbedingt immer weniger wert werde, begründete der Verband seine ablehnende Haltung. Zudem ermögliche die Verwaltung der hinterlegten Beträge dem Land das Einsparen eigener Kreditaufwände.


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