Rechnungshof: Sportwetten nicht vom Glücksspielmonopol ausnehmen

20.01.2011 
Redaktion
 

Foto: © MEV

Karlsruhe. Sportwetten dürfen aus Sicht des Landesrechnungshofes nicht aus dem staatlichen Glücksspielmonopol herausgenommen werden. „Dies könnte das Monopol als Ganzes gefährden“, teilte der Präsident des Rechnungshofs, Max Munding, am Donnerstag in Karlsruhe mit. Sportwetten seien erheblich suchtgefährlicher als Lotterien. Es sei widersprüchlich, die Lotterien in staatlicher Hand zu halten und die wesentlich gefährlicheren Sportwetten zu liberalisieren.   

Der Städtetag Baden-Württemberg begrüßte diese Position. „Nur die Einbeziehung der Sportwetten in das Glücksspielmonopol garantiert eine verlässliche und berechenbare Förderung des Sports durch das Land“, sagte Städtetagsprecher Manfred Stehle. Die Sportvereine seien ein unverzichtbarer Teil der kommunalen Daseinsvorsorge.   

Die staatliche Lotterie in Baden-Württemberg erwirtschaftet im Jahr rund 350 Millionen Euro — etwa 150 Millionen davon aus der Lotteriesteuer. Etwa 209 Millionen flossen im Jahr 2009 in die Förderung von Sport, Kultur und sozialen Projekten.   

Die Verhandlungen der Länder über einen neuen Glücksspiel-Staatsvertrag gehen an diesem Donnerstag in eine neue Runde. Die Staatskanzleichefs kommen in Berlin zu Beratungen zusammen. Eine Einigung wird aber erst im Frühjahr erwartet. Dann wollen die Regierungschefs über den neuen Staatsvertrag entscheiden.   

Der Europäische Gerichtshof hatte im vergangenen September entschieden, dass ein staatliches Monopol zwar grundsätzlich möglich ist, das Land sich aber stärker gegen Spielsucht einsetzen muss.   

Ziel des Landesregierung muss daher aus Sicht des Rechnungshofes sein, den Staatsvertrag rechtzeitig zu verlängern. Die Regeln für das gewerbliche Automatenspiel sollten verschärft werden, um die Spielsucht effektiver zu bekämpfen, sagte ein Sprecher des Rechnungshofs. Auch solle keine offensive Werbung für Glücksspiele betrieben werden.   

Die Zuständigkeiten beim Glücksspiel sind zwischen Bund und Ländern geteilt: Für gewerbliche Geldspielautomaten gilt Bundesrecht, für staatliche Lotterien und Sportwetten sind die Länder zuständig. Nur die Länder dürfen Lotterien und Sportwetten veranstalten.


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