Umsatzsteuer: Wann muss die öffentliche Hand zahlen, wann nicht

16.04.2021 
Redaktion
 
Foto: dpa/ Fotostand | Fotostand/ K. Schmitt

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STUTTGART. Land, Städte, Gemeinden, Landkreise, aber auch kirchliche Gemeinschaften und viele Universitätsklinika müssen künftig mehr Leistungen versteuern. Zum Jahr 2017 wurden die Regelungen zur Umsatzbesteuerung geändert und an europäisches Recht angepasst.

Eine Übergangsfrist bis Ende 2020 hat der Bund im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes nun bis Ende 2022 verlängert. Eine Frist, die viele Körperschaften des öffentlichen Rechts auch noch brauchen. Denn zahlreiche Details sind nicht geklärt.

Bernd Klee, Finanzdezernent des Landkreistags, erläutert dies am Beispiel der interkommunalen Zusammenarbeit. Kommune A übernimmt für Kommune B beispielsweise die Aufgaben des Bauhofs oder bei einem Landkreis die Aufgaben der Straßenmeisterei im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit. Wie es das Umsatzsteuergesetz in Paragraf 2b Absatz 3 vorschreibt, wurde eine langfristige Vereinbarung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschlossen. Auch dienen die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur. Danach wären diese Leistungen auf den ersten Blick von der Umsatzsteuer befreit.

Henning Ruth: "Kommunen sollten alle Haushaltsposten prüfen"

Doch laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums muss auch in diesen Fälle eine Wettbewerbsprüfung durchgeführt werden. Das heißt, die Kommunen müssen prüfen, ob nicht ein Privater die Leistung ebenfalls erbringen könnte, etwa ein ortsansässiger Gärtner die Pflegearbeiten oder ein anderes Unternehmen den Räum- und Streudienst im Winter.

Ob künftig Umsatzsteuer anfällt oder nicht, muss stets im Detail geprüft werden. Henning Ruth, Leiter Umsatzsteuer öffentlicher Sektor bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC rät deshalb Kommunen, alle Haushaltsposten – Einnahmen und Ausgaben – genau zu prüfen und sich jeden Fall individuell anzuschauen. „Man muss genau wissen, was man tut, wie man es macht, mit wem und warum und in welchem Kontext man etwas tut. Und das muss dokumentiert werden, damit auch später noch begründet werden kann, warum nach Prüfung aus Sicht der Kommune in bestimmten Fällen keine Umsatzsteuer anfällt“, sagt der Fachmann.

Um Risiken für Regelverstöße im Bereich des Steuerrechts zu erkennen und zu verhindern, kann ein Tax Compliance Management System sinnvoll sein.

Was es dabei und bei weiteren Steuerthemen, wie etwa der Vorbereitung auf die neue Grundsteuer für Kommunen und Finanzverwaltung zu beachten gilt, lesen Sie am 16. April 2021 im neuen Journal „Steuern + Einnahmen“ des Staatsanzeigers.

In einem Video erklärt Bernd Klee, Finanzdezernent des Landkreistags Baden-Württemberg worauf Kommunen bei Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz achten sollte.


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