Kostensteigerungen, Zeitverzögerungen, Fehlplanungen – für öffentliche Auftraggeber sind sie schmerzlich. Doch die Fehler, die zu solchen Schwierigkeiten führen, passieren meist noch vor dem ersten Spatenstich, sagte Norbert Portz vom Deutschen Städte-und Gemeindebund auf dem Vergabetag in Stuttgart. „Sie lassen sich nur durch eine gute Vorbereitung der Vergabe vermeiden.“ Die öffentliche Hand dürfe erst ausschreiben, wenn die Pläne feststünden, forderte der Kommunalvertreter. Das sei beim Flughafenprojekt in Berlin sichtbar geworden. Dort seien zu Beginn der Arbeiten erst zehn Prozent der Planungen fertiggestellt gewesen.
Eine häufige Fehlerquelle ist laut Peter Kalte, Geschäftsführer der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht in Mannhein, wenn Auftraggeber den Beschaffungsgegenstand nicht ausreichend bestimmt haben. Hilfreich sei dafür eine Bedarfsplanung auf Grundlage der Prüfliste nach DIN 18205. Sie zwinge dazu, Aspekte zum Projekt, Zwecke des Projekts, dessen Umfang wie Größe, Qualität sowie die Beteiligten und andere Einflussgruppen genau zu definieren. Kalte warnte davor, wesentliche Änderungen des Beschaffungsgegenstands nach der Bekanntmachung vorzunehmen. Das gelte als Verstoß gegen das Vergaberecht; Verträge könnten so unwirksam werden. Zudem seien Zuschüsse gefährdet. Sollten Änderungen des Beschaffungsgegenstands unvermeidlich sein, sei eine Neubekanntmachung nötig.
Als Fehlerquelle nannte Kalte auch eine fehlende oder mangelhafte Ermittlung des Auftragswerts. Schließlich sei dieser entscheidend dafür, welche Art Vergaberecht anzuwenden sei. „Ein Wechsel zwischen dem anzuwendenden Vergaberecht nach einer Ausschreibung ist nicht mehr möglich“, sagte der Vergaberechtsexperte. Dann sei eine neue Ausschreibung nötig.
Anne Sick, Leiterin des Amts für Hochbau und Gebäudewirtschaft in Karlsruhe, wies auf Fehler bei der Auswahl von Bewerbern hin. „Diese hat einem nachvollziehbaren Prozess zu folgen“, sagte sie. Eine Gleichbehandlung aller Bewerber, die Transparenz des Verfahrens sowie ein Verbot der Diskriminierung seien sicherzustellen. Von Bietern seien formale Anforderungen einzuhalten wie Zuverlässigkeit, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie Fachkunde. Fehlende Nachweise dazu stellten keinen Ausschlussgrund dar, sie könnten nachgereicht werden, sagte Sick. Zur Prüfung der fachlichen Eignung würden Referenzprojekte abgefragt. Diese müssten vergleichbar, aber nicht identisch sein, so Sick.
Um die Fehleranfälligkeit bei VOF-Vergabeverfahren zu senken, schlug Daniel Sander, Hauptgeschäftsführer der Ingenieurkammer Baden-Württemberg, ein Präqualifikationsverfahren vor. Auftragnehmer würden damit Zeit bei der Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen sparen, Auftraggeber dagegen bei deren Auswertung, erläuterte er. Im Publikum führte der Vorschlag zu kontroversen Diskussionen. Eine Präqualifikation sei überflüssig. Die Unterlagen habe man sowieso in der Schublade, meldete sich ein Planer.
Tillmann Schwarz von Vermögen und Bau Baden-Württemberg warnte davor, für das Auftragsgespräch keine Zuschlagskriterien zu benennen. Das widerspreche dem Transparenzprinzip. Die Bieter sollten sich auf die Anforderungen einstellen können. Es dürfe auch nicht passieren, dass Bieter in Auftragsgesprächen mit neuen Anforderungen konfrontiert würden. Auch dürfe es nicht dazu kommen, dass Zuschlagskriterien fallengelassen werden oder deren Gewichtung geändert werde.
Für in der Praxis umstritten hält Beatrice Fabry von Menold Bezler Rechtsanwälte die Entschädigung von Planern für ihre Lösungsvorschläge. „Im VOF-Vergabeverfahres müssen Auftraggeber in der Ausschreibung eine angemessene Entschädigung festlegen“, so Fabry. Im Rahmen eines Planungswettbewerbs müsse der Auftraggeber Preise oder Anerkennungen aussetzen, die der HOAI angemessen seien. Außerhalb von Planungswettbewerben müssten Auftraggeber dagegen Lösungsvorschläge der Bieter exakt nach HOAI vergüten.
Die Tagungsunterlagen zum 11.Vergabetag finden Sie <media 14440 _blank>hier</media>.
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