Wann ist eine Vertragsänderung neu auszuschreiben?

23.09.2019
Von: Melina Eberts
Expertenbeitrag

Vertragsabweichungen erfordern immer dann eine Neuvergabe, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen, als der ursprüngliche Auftrag und damit das Interesse und Bedürfnis der Parteien erkennen lassen, auch wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags neu zu verhandeln (vgl. EuGH, VPRRS 2008, 0166).

Wesentliche Vertragsänderungen nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB sind solche, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich vom ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Das ist dann der Fall, wenn neue Bedingungen eingeführt werden, die möglicherweise die Zulassung anderer als der ursprünglich zugelassenen Unternehmen oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätten, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184).

Eine neue Vergabe wird deshalb erforderlich, wenn die essentiellen Vertragsbestimmungen, wie Leistung, Gegenleistung und die Vertragsparteien selbst geändert werden. Eine wesentliche Vertragsänderung liegt auch vor, wenn das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zu Gunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war (EuGH, Rs. C-454/06). Darüber hinaus ist auch die erhebliche Ausweitung des Auftragsumfangs wesentlich (EuGH, Rs. C-160/08). Als wesentliche Änderung wurden zuletzt bei einer Ausschreibung für Schülerbeförderung z. B. die geänderte Anzahl der zu befördernden Schüler, die Modifikation der zu fahrenden Touren, die Änderung der Anzahl der Kilometer sowie die geänderten Preise angesehen (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2016, 184). Bei einer ausgeschriebenen Planung einer Kindertagesstätte, wurde die Erweiterung der Planungsaufgaben auf eine Ganztagesbetreuung als wesentliche Änderung angesehen (VK Baden-Württemberg, VPR 2018, 182).

Bieter haben einen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle die Leistungen in einem transparenten Vergabeverfahren vergibt. Da es eines der Hauptziele des Vergaberechts ist, einen Wettbewerb zu schaffen und zu erhalten, müssen gewichtige Vertragsanpassungen als Neuvergabe ausgeschrieben werden, damit jeder potenzielle Bieter die Gelegenheit hat, sich für diesen Neuauftrag zu den entsprechenden Bedingungen anzubieten.

 

Über den Autor:

Melina Eberts, LL.M. ist Rechtsanwältin in Heppenheim mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Bau- & Immobilienrecht. Sie berät ihre Mandanten insbesondere bei der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung. Als freie Mitarbeiterin unterstützt sie die Redaktion von „ibr-online“ und „vpr-online“ und ist Ansprechpartnerin für das Vergaberecht. Dabei bereitet sie aktuelle gerichtliche Entscheidungen auf und betreut die Online-Dienste, sowie die zweimonatlich erscheinende Zeitschrift „VPR – Vergabepraxis & -recht“.

Kontakt:
Melina Eberts
Telefon 062 52.59 06 30
Telefax 062 52.59 06 363
eberts(at)kanzlei-heppenheim.de

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