Ab 2018 bloß noch Angebote auf elektronischem Weg

20.11.2013
Von: Redaktion
Redaktion

Baumeister Ing. Engelbert Hosner, EUR ING. ... www.bauwissen.at / pixelio.de

Ursprünglich hatte die EU-Kommission die Umsetzung der E-Vergabe für die öffentliche Auftragsvergabe bis Mitte 2016 angepeilt. Doch der legislative Prozess auf europäischer Ebene, vor allem die Verhandlungen mit EU-Rat und EU-Parlament, verzögern das Vorhaben.

Der zuletzt erzielte Kompromiss sieht vor, die Frist für die Umsetzung der Reglungen in nationales Recht auf viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie zu verschieben. Die Richtlinie dürfte laut Kommission Anfang 2014 in Kraft treten. Damit wird es bis Mitte 2018 dauern, bis die Einreichung von Angeboten auf elektronischem Weg verbindlich sein wird.

EU-Parlament und Rat legen Zeitplan für Umsetzung der E-Vergabe fest

Der Kompromiss zwischen Europäischem Parlament und EU-Rat sieht folgenden Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Aspekte der elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge vor: So soll die elektronische Bekanntmachung – also die Veröffentlichung von Ausschreibungen im Internet – und der elektronische Zugang zu Ausschreibungsbedingungen – die Veröffentlichung von Dokumenten wie der Leistungsbeschreibung – mit der Umsetzung der neuen Richtlinie für die öffentliche Auftragsvergabe verpflichtend kommen. Laut Kommission könnte das im Jahr 2016 sein.

Die elektronische Einreichung von Ausschreibungen durch zentrale Beschaffungsstellen – Stellen, die im Auftrag von anderen öffentlichen Käufern kaufen – wird drei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie für das öffentliche Auftragswesen obligatorisch werden. Die Kommission rechnet damit im Jahr 2017. Zuletzt wird die elektronische Übermittlung von Angeboten für alle öffentlichen Käufer – nicht allein für zentrale Beschaffungsstellen – viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie zur Pflicht. Das heißt ungefähr Mitte 2018.

„Sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter sollten die Entwicklung im Blick behalten, damit sie rechtzeitig in der Lage sind, an solchen E-Vergaben teilzunehmen“, rät Christiane Freytag, Vergaberechtsexpertin bei der Stuttgarter Anwaltskanzlei Gleiss Lutz.

„Wenn zunächst nur die elektronische Übermittlung der Vergabebekanntmachung und das elektronische Zugänglichmachen von Vergabeunterlagen verpflichtend wird, ist das für öffentliche Auftraggeber kein großer Mehraufwand gegenüber dem, was sie bisher praktizieren“, sagt die Rechtsanwältin. Gerade die elektronische Übermittlung der Vergabebekanntmachung über die Standardformulare, die man auf der Online-Plattform der EU, dem Tender Electronic Daily (TED) finde, dürfte bereits jetzt Marktstandard sein, sagt sie. Zudem würde das elektronische Zugänglichmachen von Vergabeunterlagen zunächst auch dadurch erreicht, dass die Vergabeunterlagen auf der Homepage der öffentlichen Auftraggeber zugänglich gemacht würden, sagt Freytag. Dies setzt voraus, dass Bieter den Vergabestellen bekannt und ein Eintrag in die Bewerberliste erfolgt ist.

Vollständige Umsetzung der E-Vergabe bedeutet Umstellung

Die vollständige Umsetzung der E-Vergabe mit einer Übergangsfrist von 54 Monaten nach Inkrafttreten der Vergaberichtlinie ist nach Ansicht der Vergaberechtsexpertin dagegen mit einer größeren Umstellung verbunden. Das gesamte Verfahren von der Absendung der Vergabebekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung müsse dann elektronisch gehandhabt werden. Dafür werden sich öffentliche Auftraggeber entscheiden müssen, welche E-Vergabeplattformen sie nutzen.

Auf EU-Ebene wird derzeit über die dafür nötigen technischen Standards diskutiert. „Die beteiligten Kreise in sämtlichen Mitgliedsstaaten müssen dazu angehört werden“, sagt Freytag. Es dürfte eine Lösung gewählt werden, die auf einen Mindeststandard hinauslaufe.

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