Mit einigen Anpassungen wird die „Dritte Verordnung zur Änderung der VO PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ – kurz VO PR 30/53 – am 1. April 2022 in Kraft treten. Sie wurde am 30. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 2021, Teil 1, Nr. 80, S. 4968). Zweck der Verordnung ist es, bei öffentlichen Vergaben für eine Preisbildung unter marktwirtschaftlichen Wettbewerbsbedingungen zu sorgen.
Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf Paragraph 4 und 9. Darin geht es um die Preise für marktgängige Leistungen beziehungsweise um die Preisprüfung.
Erläuternde Absätze
In Paragraph 4 hat der Gesetzgeber erklärende Absätze eingefügt. Erläutert wird, was eine „marktgängige Leistung“ bedeutet und was unter einem im Verkehr üblichen Preis zu verstehen ist. Ferner geht es um die Frage, was als verkehrsüblicher Preis angenommen werden kann, wenn es einen solchen auf dem allgemeinen Markt nicht gibt.
Was das Thema Preisprüfung angeht – Paragraph 9 –, ändert sich unter anderem die Aufbewahrungsfrist von Dokumenten über das Zustandekommen eines Preises von fünf auf zehn Jahre. Der Zeitpunkt, ab dem die Frist läuft, wird konkretisiert. Ebenfalls neu ist hier Absatz 5, der Möglichkeiten zur Kostenschätzung des Auftragnehmers behandelt.
Ergänzende Änderungen in der Anlage der VO PR 30/53 enthalten ferner die „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“. Die Änderungen betreffen die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals und den kalkulatorischen Gewinn.
Quellen
Abonnieren Sie jetzt den Vergabebrief und informieren Sie sich regelmäßig über Neuerungen zum Thema Vergabe!
Von der reinen Veröffentlichung einer Bekanntmachung bis zur Darstellung des gesamten Vergabeverfahrens – wir bieten Ihnen die passgenaue Vergabe-Lösung.