Am 23. März 2020 veröffentlichte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einen Erlass. Inhalt waren Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen. Vier Tage später ergänzte das BMI diese Richtlinien um vergaberechtliche Fragenstellungen in Zeiten von COVID-19-Pandemie. Am wichtigsten ist wohl folgender Hinweis gleich zu Beginn des Schreibens: "Ausschreibungsreife Gewerke sind weiterhin zu vergeben. Planungen sind fortzusetzen und weitere Bauvorhaben zur Ausschreibung zu führen."
Das Schreiben weist zudem daraufhin, dass bei Rückgriff auf Verhandlungsverfahren und freihändige Vergaben aufgrund besonderer Dringlichkeit die im Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 gegebenen Hinweise analog für Bauaufträge gelten. Unter anderem können folgende Projekte besonders dringlich sein.
Es wird alles etwas lockerer
Als neues Element der Ausschreibungsunterlagen gibt es ein Hinweisblatt zum Umgang mit Bauablaufstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Dieses Hinweisblatt muss auch Teil des Angebotes sein.
Sollen Unternehmen mit dem Angebot auch aktuelle Bescheinigungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden, wie etwa Unbedenklichkeitserklärung, vorlegen und ist ihnen das trotz rechtzeitiger Beantragung infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich, genügt eine Eigenerklärung darüber, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
In Anbetracht der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Unsicherheiten bei Bauabwicklungen sind Vertragsstrafen nur im Ausnahmefall möglich.
Fristen können verschoben und Termine ausgesetzt werden
Angebots- und Vertragsfristen können für alle Unternehmen verschoben werden, um sie der aktuellen Situation anzupassen. Natürlich ist dies abhängig von der Terminsituation der Baumaßnahme. Dies gilt auch für Teilnahmeanträge und Gespräche in Verhandlungsverfahren.
Bei Bauvergaben sind Eröffnungstermine mit teilnehmenden Unternehmen im Gesetz immer noch verankert. Aufgrund von COVID-19 ist es aber möglich, dass Zugangsbeschränkungen zu den Dienstgebäuden oder Kontaktverbote keinen Eröffnungstermin zulassen. Die öffentlichen Auftraggeber sind daher aufgefordert, zunächst zu prüfen, ob das Ausschreibungsverfahren ausschließlich elektronisch, also über die e-Vergabe-Plattform stattfinden kann. In allen Fällen, wo dies nicht möglich ist, sind die Bieter über den Entfall des Eröffnungstermins zu informieren. In diesem Fall ist ein Öffnungstermin entsprechend § 14 VOB/A durchzuführen, bei schriftlichen Angeboten ist zu prüfen, ob der Verschluss unversehrt ist. In Ausschreibungsverfahren sind den Bietern die Angaben gemäß § 14 Absatz 3 Buchstabe a bis d VOB/A unverzüglich im vereinbarten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.
Die Regelungen des Erlasses gelten bis auf Weiteres.
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