In den vergangenen Monaten wurden Vergabestellen von der Firma Inlocon AG, ein Unternehmen der Informationslogistik für die Bauwirtschaft, aufgefordert, Ausschreibungsinformationen auf einer bestimmten Website (Bauportal Deutschland) einzugeben. Damit zielt die Inlocon AG primär darauf ab, von öffentlichen Auftraggebern nach der Beendigung von Vergabeverfahren Informationen in Bezug auf den Namen und die Adresse des Auftragnehmers, den Auftragswert in Euro und die Anzahl der Bieter übermittelt zu bekommen.
In den Schreiben der Inlocon AG an die Vergabestellen führt die Inlocon AG als Rechtsgrundlage ihres Auskunftsbegehrens folgendes an:
„Dieses Auskunftsbegehren basiert auf § 4 des Landespressegesetzes [Baden-Württemberg], wonach Behörden sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge wahrnehmen, oder öffentliche Dienstleistungen erbringen den Vertretern der Presse zur Auskunft verpflichtet sind.“
Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH die Kanzlei Menold Bezler um rechtliche Prüfung gebeten, ob das Auskunftsbegehren der Inlocon AG eine Grundlage besitzt.
Nach der Rechtsauffassung der Kanzlei Menold Bezler, ergibt sich folgendes Fazit: Der von der Inlocon AG geltend gemachte Auskunftsanspruch findet weder in den Landespressegesetzen noch in vergaberechtlichen Bestimmungen eine Grundlage. Öffentliche Auftraggeber sind zur Bekanntmachung über vergebene Aufträge nur in den Fällen vorgesehen, in denen vergaberechtliche Vorschriften hierzu eine Verpflichtung vorsehen. In diesen gesetzlich vorgesehenen Fallkonstellationen kann jeder Marktteilnehmer die von öffentlichen Auftraggebern bekanntgegebenen Ausschreibungsinformationen ohne weiteres ermitteln und in rechtlich zulässiger Weise weiterverwenden.
Die vollständige Stellungnahme der Kanzlei Menold Bezler, in Bezug auf das Auskunftsbegehren der Firma Inlocon AG, finden Sie im Folgenden:
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