Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verstoßen gegen die europäische Dienstleistungs-Richtlinie 2006/123/EG – das befand der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2019. Jetzt liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, der das beheben soll. Geändert werden muss in erster Linie das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG).
Im Entwurf wird der Anwendungsbereich des ArchLG genauer umschrieben – auch im Hinblick auf die Grundsätze für die Honorarberechnung, deren Festlegung in der HOAI möglich bleiben soll. Neu ist, dass die Vertragsparteien die Vergütung für die von der HOAI erfassten Leistungen künftig stets frei vereinbaren können.
Orientierung an Honorarspannen
Für die Leistungen, für die bisher verbindliche Mindest- und Höchstsätze galten, sollen Tafeln Honorarspannen zur unverbindlichen Orientierung aufzeigen. Außerdem soll es für Fälle ohne wirksame Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe geben.
Quellen
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