Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatte nach 2019 eine Überarbeitung der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) nötig gemacht. Die geänderte Form ist seit diesem Jahr in Kraft – und Bayerns Innenministerium weist in einem Schreiben noch einmal auf die entscheidenden Änderungen hin.
Erinnert wird an wichtige Neuerungen etwa bei den existierenden Honorartafeln: Diese seien jetzt nicht mehr verbindlich, sondern dienten der Orientierung. Es gelte Vertragsfreiheit – sowohl bei der Höhe der Honorare als auch bei deren Ermittlung. Das bedeute letztlich, dass die Vertragspartner sich auf einen gänzlich abweichenden Wert einigen könnten als es die HOAI vorschlägt.
Angemessenheit des Honorars
Um eine Angemessenheit der Honorare zu gewährleisten, sei jedoch im ArchLG – im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen – festgelegt, dass „den berechtigten Interessen“ beider Seiten Leistung zu tragen sei, hieß es. Das Ministerium verweist in diesem Zusammenhang auch auf § 60 der Vergabeverordnung (VgV): Darin ist der Umgang mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten geregelt.
Außerdem thematisiert das Ministerium in seiner Mitteilung Fragen der Vertragsschließung und der Fälligkeit des Honorars sowie die Übergangsvorschrift für bereits geschlossene Stufenverträge.
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