Nebenangebote haben im Bauwesen eine wichtige Bedeutung. Für öffentliche Auftraggeber eröffnen sie die Chance, dass Firmen als Bieter innovative Verfahren, Baustoffe oder Vertragsbedingungen offerieren, die über die Leistungen in den Verdingungsunterlagen hinausgehen. So können Vergabestellen von kostengünstigeren und technisch fortschrittlicheren Alternativen profitieren.
Die Bieter dagegen können gegenüber der Konkurrenz Wettbewerbsvorteile ausspielen. „Unternehmen, die erfolgreich sind, machen von der Möglichkeit, Nebenangebote abzugeben, regen Gebrauch“, beobachtet Sigurd König, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Reutlingen. Es gebe Unternehmen, die ihre Möglichkeiten nutzten und Nebenangebote laufend abgeben würden, weil sie innovativ seien.
Vergaberechtler König macht dies an einem Beispiel aus dem Tiefbau deutlich. „Der vorhandene Aushub lässt sich heute so aufbereiten, dass man ihn vor Ort wieder einbauen kann“, erklärt er. Betriebe, die solche Verfahren anbieten würden, hätten dadurch große Wirtschaftlichkeitsvorteile und sie würden sich so auch von kalkulatorischen Risiken unabhängiger machen. Sie bräuchten sich etwa keine Gedanken machen, auf welche Deponie der Aushub komme.
Aber sollten Bieter grundsätzlich Nebenangebote abgeben? „Das hängt von der Vergabestelle ab“, sagt König. Denn die könne frei entscheiden, ob sie Nebenangebote zulasse. „Will die Vergabestelle Nebenangebote ausschließen, dann muss sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darlegen“, sagt König. Sage die Vergabestelle dagegen nichts zu Nebenangeboten, seien diese grundsätzlich zulässig.
Für Unternehmen können Nebenangebote aber auch mit Risiken verbunden sein. „Etwa wenn der Bieter damit in die Rolle des Planers schlüpft“, erklärt König. Dies könne der Fall sein, wenn Nebenangebote Baugrundverhältnisse betreffen. „Wenn das Nebenangebot nur mit den Bodenklassen zwei bis fünf durchgeführt werden kann, dann muss das im Nebenangebot deutlich gemacht werde“, rät der Reutlinger Baurechtsexperte. Sonst übernehme der Bieter das Kostenrisiko, falls im Nachhinein andere Bodenklassen auftreten.
Es gibt auch Fälle, bei denen durch ein Nebenangebot Faktoren wichtig werden, die im ursprünglichen Amtsvorschlag keine Rolle spielten. „Ist eine freispannende Brücke über ein Tal ausgeschrieben, ist es für diese Ausschreibung völlig unerheblich, wie in der Mitte des Tals der Baugrund beschaffen ist“, erklärt König. „Wenn das Nebenangebot aber in der Mitte des Tals einen Pfeiler vorsieht, muss der Bieter eigenständig darauf achten, wie der Boden dort beschaffen ist.“
Das Vergaberecht sieht vor, dass Nebenangebote separt abgegeben werden müssen. „Das basiert auf der Grundregel, dass man an den Ausschreibungsvorgaben nichts verändern darf“, erklärt König. Sonst werde man zwangsläufig vom Verfahren ausgeschlossen. (leja)
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