Unzählige öffentlich-rechtliche Bestimmungen regulieren das wirtschaftliche Handeln. Sie werden daher auch als Normen in Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern herangezogen, wenn diese Auswirkungen auf die Auswahl des zu beauftragenden Bieters oder für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung von Bedeutung sind.
Hierbei stellt sich für Bieter die Frage, ob diese Normen im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens angegriffen werden können. In diesem Zusammenhang hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass diese nicht geltend gemacht werden können, solange es sich um öffentlich-rechtliche Normen handelt, die ohne Wettbewerbsbezug den Interessen der Allgemeinheit dienen.
Im aktuellen Fall wurde entschieden, dass der Nachprüfungsantrag eines Bieters über die Vorgaben der baden-württembergischen Autarkieverordnung (Abfälle dürfen grundsätzlich nur in baden-württembergischen Anlagen beseitigt werden) unzuläassig ist.
Das OLG Karlsruhe führte aus, dass diese Normen nicht zu vergaberechtlichen Bestimmungen werden - auch nicht durch die Nennung in den Vergabeunterlagen. Somit würde auch kein Verstoß gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbort vorliegen.
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