HOAI gilt nicht unbedingt für erste Ideen

24.02.2014
Von: Redaktion
Redaktion
Anforderungen für Planer sind eingegrenzt

Will ein Planer sich an einem VOF-Verfahren – einem Verfahren für freiberufliche Dienstleistungen – beteiligen, kann dies durchaus viel Arbeit bedeuten. Bei der Vergabe von manchen Projekten kommt es dem Auftraggeber darauf an, erste Ideen der Bieter abzufragen und dann auf der Grundlage dieser Konzepte zu entscheiden.

Für diese Leistungen wollte ein Architekt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz eine Vergütung nach der HOAI einklagen – vergeblich (OLG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 2013, 8 U 1341/12). Nach Auffassung des OLG Koblenz greift insbesondere nicht der Paragraf 24 Absatz 3 der VOF 2006, der wortgleich mit dem geltendenParagraf 20 Absatz 3 VOF ist. Danach sind vom Auftraggeber außerhalb eines Planungswettbewerbs verlangte „Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe“ nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieur (HOAI) zu vergüten.

Das verlangte Konzept ist jedoch kein solcher „Lösungsvorschlag“, weil es keine teilweise Vorwegnahme der ausgeschriebenen Leistung bedeutet. Gleiches gelte auch für projektbezogene Präsentationen. Dies liegt ganz auf der Linie der Vergabekammer (VK) Südbayern (Beschluss vom 25. März 2013, Z 3-3-3194-1-06-03/13).

Auftraggeber sollten also ihre Vergabeunterlagen so ausrichten, dass sie keine überhöhten Anforderungen an die Bieter stellen. Damit können sie ungewünschte Honorarforderungen vermeiden.

Bei dem vom OLG Koblenz entschiedenen Streit ist besonders hervorzuheben, dass er sich lange nach dem Vergabeverfahren entwickelt hat. Und damit in einer Phase, wo der Auftraggeber keinerlei Möglichkeiten mehr hat, die Anforderungen in seinen Vergabeunterlagen zu reduzieren.

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