Die Europäische Kommission hat mit dem Inkrafttreten der neuen Vergaberichtlinie auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt. Vorgesehen ist sie in Artikel 59 der Richtlinie. Sie soll den Verwaltungsaufwand beim Nachweis der Eignung durch eine Vielzahl von Dokumenten reduzieren, die von Bietern bei einer öffentlichen Ausschreibung vorgelegt werden müssen.
Es soll für Auftraggeber der Nachweis sein, dass bei einem Bieter keine Ausschlussgründe vorliegen hinsichtlich seiner Eignung. Im nationalen Recht gibt es bisher die Eigenerklärung, die bei Bauleistungen schon häufig zum Einsatz kommt. Diese Eigenerklärung erfüllt inhaltlich schon die Anforderungen der EEE, wird aber nun europaweit als standardisiertes Formular eingeführt, auf der mehrere Eigenerklärungen Platz finden werden. Das Einreichen von Einzelnachweisen wird damit hinfällig.
Im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) wird die EEE größere Auswirkungen haben. Dort gibt es zwar ebenfalls schon Eigenerklärungen, allerdings existiert bisher keine Verpflichtung des Auftraggebers, die Eigenerklärungen durch Nachweise bestätigen zu lassen. In dem neuen Formular müssen Bieter die Stellen, die für das Ausstellen von Nachweisen zuständig sind, benennen. Erklärt und damit versichert werden muss auch, dass ein Bieter in der Lage sein wird, die zusätzlichen Unterlagen – wenn nötig – zügig beschaffen zu können. Ein Auftraggeber kann das zu jeder Zeit im Verfahren verlangen. Diese Pflicht besteht ausschließlich noch für den erstplatzierten Bieter.
Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage von einzelnen Nachweisen wird es ebenfalls geben, nämlich dann, wenn Auftraggeber die geforderten Unterlagen oder notwendigen Informationen über eine gebührenfreie nationale Datenbank abrufen kann.
Gemeint sind damit die Präqualifizierungsdatenbanken. Voraussetzung ist aber, dass alle Mitgliedsstaaten Zugriff auf die jeweiligen nationalen Datenbanken erhalten können. Ist der Auftraggeber schon im Besitz der Einzelnachweise, braucht ein Bieter diese ebenfalls nicht mehr extra einzureichen. Von der Kommission vorgesehen ist, die EEE wie das „Formular 124“ des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes zu gestalten.
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