Präqualifikation – automatisch geeignet, oder nicht?

05.02.2019
Von: Melina Eberts
Expertenbeitrag

Bieter können ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123 oder 124 GWB) gem. § 122 Abs. 3 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen nachweisen.

Um ins Präqualifikationsverzeichnis eingetragen zu werden, müssen Bieter allgemeine Eignungsanforderungen erfüllen und belegen können. Dadurch erfolgt eine vorgelagerte, auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise (§ 6 bzw. § 6 EU VOB/A 2016), die in den einzelnen Vergabeverfahren den Aufwand im Zusammenhang mit der notwendigen Eignungsprüfung für alle Beteiligten minimieren soll (VPR 2017, 1019). Bieter können dann durch Bekanntgabe ihrer Präqualifikationsnummer ihre "allgemeine Eignung" nachweisen (VK Nordbayern, VPR 2016, 204).

Der Auftraggeber muss bereits mit Bekanntmachung und Angebotsaufforderung entscheiden und eindeutig festlegen, in welcher Form er die Eignung der Bieter prüfen möchte. Möchte er auftragsbezogene Eignungsnachweise (zusätzlich) vorgelegt bekommen, muss er dies ausdrücklich in der Bekanntmachung seiner Vergabe fordern. Verlangt er jedoch nur die Angabe der Nummer im Präqualifikationsverzeichnis, kann er im Nachhinein keine auftragsbezogenen Eignungsnachweise mehr nachfordern (VK Sachsen-Anhalt, VPR 2019, 13; VK Brandenburg, VPR 2018, 103).

Auch ein präqualifizierter Bieter ist allerdings nicht automatisch geeignet, wenn Ausschlussgründe gem. § 6e EU VOB/A 2016 vorliegen. Die Präqualifikation steht damit einer vertieften Auseinandersetzung des Auftraggebers mit der Eignung eines Bieters nicht entgegen, wenn besondere Umstände oder Erkenntnisse aus der Vergangenheit Zweifel an der Eignung des Bieters ergeben (VK Sachsen, VPR 2017, 180).

 

Über den Autor: 

 

Melina Eberts, LL.M. ist Rechtsanwältin in Heppenheim mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und Bau- & Immobilienrecht. Sie berät ihre Mandanten insbesondere bei der Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung. Als freie Mitarbeiterin unterstützt sie die Redaktion von „ibr-online“ und „vpr-online“ und ist Ansprechpartnerin für das Vergaberecht. Dabei bereitet sie aktuelle gerichtliche Entscheidungen auf und betreut die Online-Dienste, sowie die zweimonatlich erscheinende Zeitschrift „VPR – Vergabepraxis & -recht“. 

 

Kontakt:
Melina Eberts
Telefon 062 52.59 06 30
Telefax 062 52.59 06 363
eberts(at)kanzlei-heppenheim.de

 

 

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