Bieter müssen wichtigste Regeln des Vergaberechts kennen und anwenden

16.01.2015
Redaktion

Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts, ist unter anderem geregelt, dass Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber rügen können. Dies können sie innerhalb der Frist tun, die zur Angebots- oder Bewerbungsabgabe festgelegt ist.

Rechtsanwalt Holger Schröder von der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Rödl und Partner aus Nürnberg beschäftigt sich mit dem Thema und erläutert: „Versäumt ein Bieter diese Rügefrist, kann ein Nachprüfungsantrag nicht erfolgreich auf den Vergabefehler gestützt werden.“ Laut Schröder ist der Bieter mit seiner Beanstandung insoweit präkludiert, das heißt sein Einspruchsrecht ist erloschen.

Oberlandesgericht Karlsruhe fasst Beschluss zu Einspruchsrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat jüngst in diesem Zusammenhang einen Beschluss gefasst (Beschluss vom 5. November 2014 – Aktenzeichen: 15 Verg 6/14). Die Vorschrift zur Rügepräklusion im GWB ist demnach im Zusammenhang mit der Verletzung des vergaberechtlich anerkannten Verbots der Vermischung von Eignungs-/Zuschlagskriterien bedeutsam.

Wenn ein Bieter außerhalb der Rügefrist moniert, dass eine solche Verletzung vorliegt, kann man laut OLG Karlruhe von ihm erwarten, dass er dies vorher hätte erkennen können und müssen. Die Problematik der rechtswidrigen Vermischung von Eignungs-/Zuschlagskriterien sei zuletzt intensiv und wiederholt in Rechtsprechung, Literatur und Bieterkreisen behandelt sowie thematisiert worden, führt Schröder zum Urteil aus.

„Ein Bieter, der nicht völlig unerfahren ist und sich für einen größeren öffentlichen Auftrag interessiert, kann sich diesem Thema nicht verschließen“, so der Vergaberechtler. Einem Bieter müssen die wichtigsten Regeln des Vergaberechts bekannt sein.

Von einer Erkennbarkeit des Verstoßes gegen Vergabevorschriften sei auszugehen, wenn die jeweilige vergaberechtliche Problematik seit langer Zeit Gegenstand vergaberechtlicher Rechtsprechung und breit – über die juristischen Fachkreise hinaus – geführter öffentlicher Diskussionen ist.

Entscheidungspraxis wird laufend konkretisiert

Beim Verbot der Vermischung von Eignungs-/Zuschlagskriterien ist dies bei der Vergabe von Liefer-/Dienstleistungen, auch wegen Paragraf 7, 19 Absatz 8 VOL/A-EG, der Fall. „Gleiches dürfte für europaweite Bauvergaben gemäß der VOB/A-EG gelten“, so der Nürnberger Rechtsanwalt.

Die zeitlichen Anforderungen der Rüge, insbesondere was die „Unverzüglichkeit“ angeht, werden nach Angaben von Vergaberechtsexperten vor allem durch die vergaberechtliche Entscheidungspraxis fortlaufend konkretisiert. 

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