Nicht jede Notlage erlaubt Dringlichkeitsvergaben

15.06.2020
Von: Dr. Corina Jürschik
Expertenbeitrag

Manchmal muss es einfach schnell gehen. Um in solchen Situationen reagieren zu können, erlaubt das Vergaberecht ausnahmsweise eine sogenannte Dringlichkeitsvergabe. In der Sache handelt es sich um ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Das OLG Düsseldorf stellt in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.12.2019, Verg 18/19) nun klar, dass Dringlichkeitsvergaben die Ausnahme bilden. Dringlichkeitsvergaben kommen nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht.

Was war passiert?

Der öffentliche Auftraggeber hatte im Jahr 2016 EU-weit den Trockenausbau eines Neubaus auf einem Klinikgelände ausgeschrieben und den Auftrag vergeben. In der Folgezeit kam es zur Kündigung und dem Versuch des öffentlichen Auftraggebers, die verbleibenden Trockenausbauarbeiten neu in einem ordentlichen Vergabeverfahren zu vergeben. Nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers führte die Ausschreibung aber zu keinem wirtschaftlichen Angebot. Er hob die Ausschreibung aus diesem Grund auf. Interimsweise beauftragte der öffentliche Auftraggeber deshalb ein Unternehmen mit einem Teil der ehemals ausgeschriebenen Trockenbauarbeiten, das schon bisher kleinere Interimsarbeiten für den öffentlichen Auftraggeber ausgeführt hatte. Das erfolgte im Wege der Dringlichkeitsvergabe (Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb). 

Zur Begründung der Dringlichkeit führte der öffentliche Auftraggeber aus, es fehlten der Baustelle „Trockenbauleistungen in der Fläche, um drohende Behinderungen und das unkontrollierte Abziehen von Schlüsselgewerken von der Baustelle sowie ggf. weitere Ansprüche auf Bauzeitenverlängerung der Firmen abzuwehren“. Über die Auftragserteilung und die Aufhebung der Ausschreibung informierte der öffentliche Auftraggeber die spätere Antragstellerin, die sich an der vorangegangenen Ausschreibung beteiligt hatte. Die Antragstellerin machte geltend, dass der geschlossene Dringlichkeitsvertrag unwirksam sei. Die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsvergabe lägen nicht vor. Auch die Aufhebung der Ausschreibung sei zu Unrecht erfolgt. Die Vergabekammer Rheinland gab der Antragstellerin Recht und stellte fest, dass der geschlossene Vertrag unwirksam ist und die Aufhebung des Vergabeverfahrens die Antragstellerin in ihren Rechten verletzte. Dagegen wendete sich der öffentliche Auftraggeber mit sofortiger Beschwerde zum OLG Düsseldorf.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf gab der Vergabekammer Recht und entschied, dass der geschlossene Vertrag unwirksam sei und die Antragstellerin durch die Aufhebung der Ausschreibung in ihren Rechten verletzt wurde. Der Vertrag sei unwirksam, weil er ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde und ohne dass das aufgrund Gesetzes gestattet war (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Für das OLG Düsseldorf kam es maßgeblich darauf an, dass die direkte Beauftragung als Dringlichkeitsvergabe nicht zulässig war. Die Voraussetzungen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb aus Dringlichkeitsgründen (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 VOB/A-EU) lagen nicht vor. 

Eine Dringlichkeitsvergabe erfordere, dass wegen der äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht vorhersehen konnte, die regulären Fristen nicht eingehalten werden können. Dafür reichten die vorgebrachten Argumente des öffentlichen Auftraggebers nicht. Es fehle an dringlichen und zwingenden Gründen, die die Einhaltung der in den Verfahren mit Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen nicht zuließen, sondern eine sofortige Beauftragung mit Trockenbauarbeiten notwendig machten. Das OLG Düsseldorf stellte insofern klar, dass dringliche und zwingende Gründe nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht kommen, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern. Äußerste Dringlichkeit kann insofern nicht mit bloßen wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden. Im Übrigen ging das OLG Düsseldorf davon aus, dass die Aufhebung der Ausschreibung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzte: Die Voraussetzung einer rechtmäßigen Aufhebung des Vergabeverfahrens (§ 17 Abs. 1 VOB/A-EU) lagen nicht vor.

Praxistipp

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu Dringlichkeitsvergaben. Das OLG Düsseldorf arbeitet noch einmal heraus, dass nicht jede Notlage geeignet ist, eine Dringlichkeitsvergabe zu rechtfertigen. Eine Dringlichkeitsvergabe kommt vielmehr nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht. Es müssen die drohenden Gefahren und die Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen eines ordentlichen Vergabeverfahrens ausschließendes Handeln erfordern. Wirtschaftliche Erwägungen reichen dafür nicht. Die Entscheidung zeigt außerdem, dass eine saubere Dokumentation der Dringlichkeit unverzichtbar ist.


Autorin

Dr. Corina Jürschik, LL.M. ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht bei OPPENLÄNDER Rechtsanwälte mbB in Stuttgart. Sie ist seit vielen Jahren im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe tätig. Sie unterstützt Bieter und Bewerber in Vergabeverfahren bei der Wahrung ihrer Rechte und berät öffentliche Auftraggeber bei der rechtssicheren Gestaltung von Vergabeverfahren.

 

 

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