Auch im Rahmen des digitalen Vergabeverfahrens ist darauf zu achten, dass sämtliche Informationen unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bieter und der Transparenz des Vergabeverfahrens zugänglich gemacht werden.
Dies hat nun auch die Vergabekammer Thüringen in ihrem Beschluss vom 25. April 2019 (250 - 4002 - 11352 / 2019 - N - 006 – EF) nochmals betont.
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die Auftraggeberin nicht alle Bieterfragen über die Vergabeplattform beantwortet, sondern auch per Fax gegenüber einem Bieter, da es sich aus ihrer Sicht nur um eine Klarstellung handelte.
Unter Verweis auf die Entscheidungen der VK Sachsen (Beschluss v. 24.08.2016 - 1/SVK/017-16) sowie VK Bund (Beschlüsse v. 27.01.2017 - VK 2-131/16 und v. 28.01.2017 – VK 2-129/16) hat auch die Vergabekammer Thüringen nochmals hervorgehoben, dass Antworten auf Bieterfragen den anderen Bietern zeitgleich und im selben Umfang bekannt zu machen sind, soweit es sich um eine zusätzliche Auskunft handelt. Der Begriff der zusätzlichen Auskünfte sei dabei weit auszulegen. Sachdienlich seien Auskünfte, wenn sie objektiv mit der Sache zu tun haben und Missverständnisse ausräumen oder Verständnisfragen zu den Vergabeunterlagen beantworten. Allenfalls dann, wenn eine Bieterfrage offensichtlich das individuelle Missverständnis eines Bieters betrifft, die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder die Identität des Bieters preisgeben würde, komme eine individuelle Beantwortung in Betracht.
In der Praxis sollte diese letztgenannte Möglichkeit nur sehr restriktiv genutzt werden. Auskünfte sind im Zweifelsfall an alle Bieter zu erteilen. Bei der Kommunikation ist stets darauf zu achten, nicht die Wettbewerbsposition eines Bieters aufgrund eines Informationsvorsprungs zu verbessern oder umgekehrt über zusätzliche Auskünfte dem nicht informierten Bieter zu einem wirtschaftlich günstigeren Angebot zu verhelfen.
Über den Autor:
Regina Dembach, Europajuristin (Univ. Würzburg) ist Rechtsanwältin bei der EY Law GmbH an den Standorten Eschborn sowie Mannheim. Frau Dembach berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Vergaberecht und Beihilfenrecht sowie im ÖPNV-Sektor.
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Regina Dembach
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