Ministerium definiert Ausnahmen von EU-weiter Bekanntmachungspflicht

20.09.2013
Von: Redaktion
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Die Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren sieht nach den Vergabeordnungen VOL/A und VOF einen Teilnahmewettbewerb vor. Doch es gibt Ausnahmen, bei denen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber von einer EU-weiten Bekanntmachungspflicht absehen können und einen Teilnahmewettbewerb ohne Bekanntmachung vergeben können. Das teilt das Bundeswirtschaftsministerium in einem Rundschreiben vom16. August mit, das dem Staatsanzeiger vorliegt. Die Überlegungen basieren auf einer Erörterung des Ministeriums mit der EU-Kommission.

In dem Rundschreiben weist das Ministerium auf den „engen Anwendungsbereich“ der Ausnahmevorschriften hin, die aus dringlichen zwingenden Gründen ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erlauben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist einVerzicht auf die EU-weite Bekanntmachung nur zulässig, wenn

ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt,

dringliche und zwingende Gründe vorliegen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und

ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Dringlichkeit besteht.

Laut Ministerium sind diese Ausnahmekriterien von der allgemeinen Verpflichtung zur Ausschreibung „eng auszulegen“. Sie dürfen insbesondere nicht dazu genutzt werden, eine Ausschreibungspflicht zu umgehen.

Zu den Ausnahmetatbeständen macht das Wirtschaftsministerium weitere Angaben. So hätten „unvorhergesehene Ereignisse“ in der Regel nichts mit dem üblichen wirtschaftlichen oder sozialen Leben zu tun. Objektiver Maßtstab sei hier die Sorgfaltspflicht. „Nur Umstände, mit denen bei der Planung nicht gerechnet werden konnte, sind erfasst“, heißt es.

In puncto Dringlichkeit macht das Ministerium deutlich, dass es sich hierbei um „unaufschiebbare, nicht durch den Auftraggeber verursachte Ereignisse handeln müsse, bei denen eine gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung drohe. Und schließlich müsse ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und der aus diesem Ereignis folgenden Dringlichkeit bestehen.

Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass eine Ausnahme von der EU-weiten Bekanntmachungspflicht eine ausführliche Dokumentation im Vergabevermerk erfordert. (leja)

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