Ein Auftraggeber kann einen offensichtlichen Rechenfehler im Angebot eines Bieters korrigieren. Das hat die Vergabekammer Lüneburg bei der Nachprüfung einer Vergabe entschieden (VgK-40/2013).
Im konkreten Fall ging es um die technische und kaufmännische Betriebsführung eines Sport- und Freizeitbads. Der Auftraggeber hatte dazu verschiedene Berechnungen angefordert. Unter anderem sollte eine Monatspauschale für diese Leistung angegeben werden, weiterhin ein Preis für eine 36-monatige Betriebsführung. Ebenfalls erforderlich waren Angaben, wenn der Auftrag optional um weitere 24 Monate verlängert würde. Hier hatte sich ein Bieter offensichtlich verrechnet und den Preis für eine optionale Verlängerung des Betriebs um 36 Monate angegeben.
Dies korrigierte der Auftraggeber, ließ sich die Korrektur vom Bieter bestätigen und beabsichtigte daraufhin eine Vergabe an diesen Bieter. Ein unterlegener Konkurrent beanstandete dies. Die Nachprüfung vor der Vergabekammer blieb aber ohne Erfolg für den zweitplatzierten Bieter. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich in diesem Fall allein darum, den Angebotsinhalt aufzuklären. Artikel der Vergabeverordnung für Leistungen (VOL) schreiben zudem vor, dass Angebote dahingehend geprüft werden müssen, ob sie vollständig und korrekt sind.
Würden dabei insbesondere Rechen- oder Übertragungsfehler festgestellt, könnten diese vom Auftraggeber korrigiert werden. Zu achten ist laut Vergabekammer Lüneburg darauf, dass lediglich eine Korrekturmöglichkeit angeboten werde, sodass ein Bieter nicht über diesen Weg eine neue Kalkulation einführen könne. Und: Der korrigierte und vom Bieter bestätigte Wert muss alle Unstimmigkeiten vollständig aus dem Weg räumen.
In keinem Fall handelt es sich nach Ansicht der Kammer darum, dass fehlende Unterlagen nachgefordert wurden und nicht um eine unzulässige Nachverhandlung zwischen Auftraggeber und Bieter. Es gehe hier um die Anwendung eines falschen Multiplikationsfaktors, nicht aber um die Änderung eines Angebotspreises.
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