Die Bundesingenieurkammer und die Bundesarchitektenkammer haben gemeinsame Empfehlungen für die Vergabe von Planungsleistungen nach dem Wegfall der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erarbeitet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden, dass die Verbindlichkeit gegen EU-Recht verstößt.
Die Bundesingenieurskammer weist darauf hin, dass die Sätze von der Höhe her nicht beanstandet wurden. Sie könnten auch helfen, die Qualität der angebotenen Leistungen zu sichern. Aus diesem Grund empfehlen beide Kammern öffentlichen Auftraggebern, bei einer Auftragswertberechnung weiterhin die bekannten Sätze zugrunde zu legen - auch, wenn Angebote nicht nur deshalb ausgeschlossen werden dürfen, weil sie darunter liegen.
Am besten Festpreisvergabe
Das Prinzip des Leistungswettbewerbs bleibt nach den Empfehlungen erhalten. Wesentliches Zuschlagskriterium sollte also weiterhin die Qualität einer Lösung und nicht der Preis sein. Nach Ansicht der Kammern lässt sich das am besten durch eine Festpreisvergabe umsetzen, wo immer diese möglich ist.
Weitere Ausführungen betreffen Planungswettbewerbe und Mindestanforderungen. Auch auf Losverfahren und die Gewichtung der Zuschlagskriterien gehen die Verfasser ein.
Quelle
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