Mit einem Entwurf der „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ und praktischen Hinweisen dazu bringt das Bundeskartellamt seine Arbeit am bundesweiten Wettbewerbsregister voran. Noch bis zum 20. Juli könnten „interessierte Kreise“ Stellung nehmen, teilte die Behörde mit.
Das Register wird künftig Informationen über Unternehmen bereithalten, die Wirtschaftsdelikte begangen haben und darum von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können. Wollen Betriebe ihren Eintrag vorzeitig löschen lassen, müssen sie sich einer sogenannten Selbstreinigung unterziehen.
Hinweise zur Antragstellung
Nach Angaben von Bundeskartellamt-Präsident Andreas Mundt konkretisiert die jetzt zu diskutierende Leitlinie, welche Schritte notwendig sind, damit ein Unternehmen seinen Eintrag wieder aus dem Register entfernen lassen kann. „Unternehmen müssen ihr vergangenes Fehlverhalten aufarbeiten und vorbeugende Compliance-Maßnahmen für die Zukunft ergreifen“, sagte Mundt laut Mitteilung. Die praktischen Hinweise für die Antragstellung sollten der Behörde helfen, den Antrag auf Selbstreinigung schnell prüfen zu können.
Umfassende Informationen zum Thema „Selbstreinigung“ haben wir durch die Fachanwältin für Vergaberecht bei Oppenländer Rechtsanwälte in Stuttgart, Dr. Corina Jürschik, aufarbeiten lassen. Lesen Sie dazu unseren Blogartikel.
Quelle
Bundeskartellamt
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