Teil 2 unserer Serie: Elektronische Kommunikation der eVergabe

16.07.2018
Von: Patrick Thomas
Expertenbeitrag

Auftraggeber haben – zum Beispiel nach § 41 Abs. 1 VgV – in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Ausnahmen hiervon sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 41 Abs. 2, 3 VgV).

Zu den Vergabeunterlagen gehören nach § 29 VgV sämtliche Unterlagen, die von öffentlichen Auftraggebern erstellt werden oder auf die sie sich beziehen, um den Auftragsgegenstand oder den Ablauf des Vergabeverfahrens zu definieren.

Der Umfang der Vergabeunterlagen kann im Rahmen des § 41 VgV für das einstufige und das zweistufige Verfahren auch nicht unterschiedlich definiert werden. Mit anderen Worten: Auch im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb muss die elektronische Adresse in der Auftragsbekanntmachung bereits zu sämtlichen Vergabeunterlagen inklusive der Aufforderung zur Angebotsabgabe, des Vertrages und der Leistungsbeschreibung führen. Gleiches gilt für die SektVO wie auch für die VOB/A, wobei in der Literatur noch der Versuch unternommen wird, mittels einer Auslegung der jeweiligen Regelung für das zweistufige Verfahren zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

Unentgeltlich abrufbar sind die Vergabeunterlagen, wenn kein an den Vergabeunterlagen Interessierter für das Auffinden, den Empfang und das Anzeigen von Vergabeunterlagen einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Unternehmen ein Entgelt entrichten muss. Dagegen sind die Vergabeunterlagen uneingeschränkt abrufbar, wenn die Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse enthält, über welche die Vergabeunterlagen medienbruchfrei auf elektronischem Weg zu erreichen sind. Die uneingeschränkte Bereitstellung der Vergabeunterlagen verlangt, dass sich Unternehmen nicht mit ihrem Namen, ihrer E-Mail-Adresse oder anderen Angaben zur persönlichen Identifizierung registrieren lassen müssen, bevor sie auf die Unterlagen zugreifen können. Schließlich bedeutet die vollständige Abrufmöglichkeit, wenn über die in der Auftragsbekanntmachung genannte elektronische Adresse die Vergabeunterlagen nicht lediglich in Teilen abgerufen werden können.

Der Beitrag ist Teil einer Serie zum Thema der E-Vergabe. Schritt für Schritt soll den Leserinnen und Lesern so der Einstieg in die Materie ermöglicht werden. Lesen Sie im nächsten Beitrag, wie Unternehmen künftig im Rahmen der eVergabe die Teilnahmeanträge, Angebote und weiteren Erklärungen übermitteln müssen.

 

Über den Autor:

Patrick Thomas ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht in der Sozietät HFK Rechtsanwälte LLP und Teil des standortübergreifenden Fachteams für Vergaberecht. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der vergaberechtlichen Beratung von Auftraggebern und Bietern aus der Bau- und der Versorgungswirtschaft. In Kürze erscheint im Verlag C.H.Beck das Werk „eVergabe“ aus der Reihe PraxisWissen Vergaberecht. In diesem von Patrick Thomas mitherausgegebenen Werk wird das Thema E-Vergabe umfassend erläutert.

Kontakt:
Patrick Thomas
Telefon 069.97 58 22 156
Telefax 069.97 58 22 225
thomas(at)hfk.de
www.hfk.de

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