Aufgrund der Ansteckungsgefahr in der Corona-Pandemie hat das hessische Wirtschaftsministerium zusammen mit dem Innen- und dem Finanzministerium mit Datum 14. April einen Gemeinsamen Runderlass verfasst, der die Nummer 1.1.b des hessischen Vergabeerlasses für die VOB/A ändert. Dabei geht es um die Submissionstermine bei Bauvergaben.
Nach dem Erlass kommt § 14a VOB/A grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung. Dieser Paragraf regelte Ausschreibungen derart, dass für die Eröffnung der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten ist, in dem die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein sollen.
Verzicht auf Eröffnungstermine mit Bietern
Mit Inkrafttreten des neuen Gemeinsamen Runderlasses haben Auftraggeber fortan die Regelungen des § 14 VOB/A anzuwenden. Dort geht es um den Verzicht auf das Beisein der Bieter. Hierauf muss in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen hingewiesen werden.
Bei bereits eingeleiteten Vergabeverfahren, bei deren Eröffnung eigentlich Bieter-Anwesenheit vorgesehen war, muss auf diese Änderung hingewiesen werden. Da Bieter nicht mehr dabei sein können, werden ihnen die Submissionsergebnisse auf Anfrage übermittelt.
Der Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) in Kraft.
Quellen
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