Erleichterungen bei Präqualifizierung

19.05.2020
Expertenbeitrag

In einem Präqualifizierungsverfahren können Unternehmen, die für öffentliche Aufträge bieten wollen, ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit unabhängig von einer konkreten Ausschreibung vorab nachweisen. Da es durch die Corona-Krise unter Umständen nicht immer möglich ist, die erforderlichen Nachweise rechtzeitig vorzulegen, hat das Bundesinnenministerium die Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens von Bauunternehmen vom 28. August 2019 zugunsten der Unternehmen ergänzt.

Vorerst keine Streichung aus PQ-Liste
Wenn die Stellen, die die Nachweise ausgeben, nur eingeschränkt arbeiten und einen rechtzeitigen Antrag eines Bieters auf Verlängerung nicht termingerecht erfüllen können, kann stattdessen „eine formlose Eigenerklärung […] über die weiterhin bestehenden Voraussetzungen für die Erteilung der genannten Nachweise zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung eingereicht werden“ – so der Wortlaut der Leitlinien-Ergänzung. Damit erreicht das Unternehmen, dass es vorerst nicht aus der sogenannten PQ-Liste entfernt wird.

In einigen Fällen haben Unternehmen eine Vollmacht erteilt, die es der zuständigen Stelle erlaubt, Informationen und Dokumente für den Präqualifizierungsnachweis einzuholen. Kommt es hier zu Verzögerungen, gilt die neue Regelung ebenfalls.

Quellen 

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